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Radfahrer: „Rollern“
auf dem Fußgänger-Überweg erlaubt


Überquert ein Radfahrer einen Fußgängerüberweg, indem er absteigt und mit dem Fuß auf einem Pedal „rollert”, ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor.

Wie der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer: 0180 – 52 54 555) berichtet, war eine Frau auf einem Radweg unterwegs gewesen. An einer Straßeneinmündung, an der sie die Vorfahrt zu beachten gehabt hätte,  verließ sie den Radweg, stieg ab und überquerte die einmündende Straße auf einem Fußgängerüberweg. Allerdings schob sie das Rad dabei nicht, sondern setzte einen Fuß auf ein Pedal und „rollerte“. Beim Überqueren der Straße wurde sie von einem Pkw erfasst und erheblich verletzt. Sie musste sechs Wochen lang stationär behandelt werden und behielt eine Beinverkürzung zurück.

Später verlangte die Radlerin Schadenersatz und Schmerzensgeld von dem Autofahrer. Der stellte sich allerdings auf den Standpunkt, die Frau trage eine Mitschuld an dem Unfall. Sie hätte das Rad auf dem Überweg schieben müssen und nicht rollern dürfen. Der Streit ging vor Gericht, und das KG Berlin entschied wie folgt: (Urt. vom 03.06.2004 - 12 U 68/03):

Die Radfahrerin trage keine Mitschuld an dem Unfall. Wäre  sie auf dem Radweg weitergefahren, so hätte sie zwar die Vorfahrt des Autofahrers zu beachten gehabt. Es habe ihr  jedoch frei gestanden, von ihrem Rad abzusteigen und sodann als Fußgängerin die Straße auf dem Fußgängerüberweg zu überqueren. Allein die Tatsache, dass die Frau dabei mit einem Fuß auf das Pedal gestiegen und gerollt sei, führe noch nicht dazu, dass sie den Fußgängerüberweg nicht hätte benutzen dürfen. Außerdem könne auch keine Unfallursächlichkeit ihres Verhaltens festgestellt werden. Es spreche nichts dafür, dass der Unfall vermieden worden  wäre, wenn die Frau beim Überqueren der Straße nicht gerollert wäre, sondern das Fahrrad geschoben hätte. Das Gericht entschied, dass der Autofahrer der Verletzten Schadenersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zu zahlen habe.

Köln, den 16.11.2004
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