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Ein Patient, der sich einer medizinisch indizierten stationären Behandlung in einer Rehabilitationsklinik unterzieht, hat Anspruch auf Krankenhaustagegeld.
Das entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) berichtet, hatte ein Unfallversicherer einem Mann aus der Pfalz das Krankenhaustagegeld in Höhe von 3.825 Euro für einen stationären Aufenthalt in einer Reha-Klinik verweigert. Ein halbes Jahr zuvor war der Mann von Unbekannten überfallen und misshandelt worden. Neben Rippenbrüchen und einer Nierenquetschung erlitt er eine schwere Kopfverletzung, die erhebliche Hirnleistungsschwächen zur Folge hatte.
Auf ärztliches Anraten hin, ließ sich der schwerkranke Mann in einer Rehabilitationsklinik 51 Tage stationär behandeln. Dies wollte er sich später mit 75 Euro pro Tag von der Versicherung vergüten lassen. Doch die Assekuranz weigerte sich, das Krankenhaustagegeld zu zahlen. Therapeutische Leistungen, wie Teilkörpermassage, Wassertreten und Badminton seien eher einer Sanatoriums- als einer Krankenhausbehandlung zuzuordnen, so die Versicherung. Das Tagegeld entfalle aber laut Vertrag ausdrücklich bei Aufenthalten in Sanatorien. Der Fall landete vor Gericht.
Das OLG Zweibrücken sprach dem Pfälzer das Tagegeld in voller Höhe zu (Urt. v. 19.5.2004 – 1 U 7/02). In der Klausel, auf die sich die Versicherung berufe, seien die Einrichtungen, für die kein Tagegeld gezahlt würde, abschließend aufgezählt: Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. Von einer Rehabilitationsklinik stehe dort nichts. Die Versicherung könne nicht einfach eine andere Zuordnung vornehmen, die sich an der Art und Weise der Behandlung orientiere, so das Gericht. Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen entscheide schließlich immer das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Und dieser, so die Richter, unterscheide immer noch zwischen einem Sanatorium und einer Reha-Klinik.
Köln, den 19.11.2004
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