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Das Aufblinken einer Warnleuchte rechtfertigt es nicht, auf dem Seitenstreifen einer Autobahn anzuhalten.
Das hat das Landgericht Neuruppin entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) berichtet, war eine Frau auf der Autobahn unterwegs gewesen, als in ihrem Wagen plötzlich eine Warnleuchte aufblinkte. Die Autofahrerin, die dachte, es sei etwas mit dem Reifendruck nicht in Ordnung, hielt daraufhin auf dem Seitenstreifen an und stieg aus. Dabei ließ sie die Fahrertür nur angelehnt. Ein Warndreieck stellte sie nicht auf. Kurz darauf fuhr ein LKW an dem haltenden Fahrzeug vorbei. Durch den Fahrtwind kam es zu einer Sogwirkung. Die nur angelehnte Pkw-Tür wurde aufgerissen und in den Scharnieren verbogen.
Später verklagte die Autofahrerin den LKW-Fahrer auf Schadenersatz, jedoch ohne Erfolg (Landgericht Neuruppin, Az.: 4 S 291/03). Es sei grundsätzlich verboten, auf der Autobahn anzuhalten, so die Richter. Nur wenn ein zwingender Notfall vorliege, dürfe ausnahmsweise auf den Seitenstreifen angehalten werden. Allein das Aufblinken einer Warnleuchte rechtfertige aber kein Halten. Die Frau hätte bis zur nächsten regulären Anhaltemöglichkeit weiterfahren müssen. Außerdem, so die Richter weiter, habe sie es versäumt, das Warndreieck aufzustellen und die Tür zu schließen. Sie hätte damit rechnen müssen, dass schnell vorbeifahrende Fahrzeuge eine Sogwirkung entfalten könnten. Die Autofahrerin habe ihre Sorgfaltspflicht in hohem Maße verletzt. Die Betriebsgefahr des Lkws trete dahinter vollständig zurück. Die Frau müsse ihren Schaden selbst tragen, so das Urteil.
Köln, den 19.11.2004
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