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Stürzt ein Teenager beim freundschaftlichen Herumschubsen mit seinen Freunden zu Boden und verletzt sich dabei schwer, bleibt ihm ein Anspruch auf Schmerzensgeld jedoch versagt.
Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) berichtet, hatte ein 14-jähriges Mädchen aus der Hansestadt mit seinen drei Freundinnen zur Weihnachtszeit auf vereistem Untergrund rumgealbert. Dabei schubsten sich die Mädchen wechselseitig aus Spaß. Plötzlich erhielt die 14-Jährige einen Stoß, mit dem sie nicht gerechnet hatte. Voller Wucht fiel sie mit dem linken Knie voraus zu Boden. Dabei verletzte sie sich am Kreuzband und an der Patellaspitze. Der Teenie litt noch acht Wochen lang an den Unfallfolgen. Von der vermeintlichen Schubserin verlangte das Mädchen später 800 Euro Schmerzensgeld.
Doch das AG Bremen verweigerte der jungen Dame das Geld (Urt. v. 27.5.2004 – 16 C 174/03). Die vier Mädchen hätten die Gefährlichkeit der Rangelei problemlos erkennen können, so der Richter. Da es sich bei einem wechselseitigen freundschaftlichen Schubsen um eine spielerisch körperliche Auseinandersetzung handle, seien die Grundsätze sportlicher Kampfspiele anwendbar. Danach, so das Gericht, bestehe bei Sportveranstaltungen für alle Beteiligten eine Haftungsfreistellung. Denn es könne nicht sein, dass ein Teilnehmer das Risiko von Verletzungen, die trotz Regeleinhaltung entstünden, auf die anderen Teilnehmer abwälze. Und so dürfe schließlich auch jeder Teilnehmer an einer freundschaftlichen Rangelei darauf vertrauen, später nicht wegen möglicher, risikotypischer Schäden belangt zu werden.
Köln, den 26.11.2004
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