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Setzt ein Inkassounternehmen einen Bürger schriftlich mit einem zweideutigen Hausbesuch seines Außendienstes unter Druck, kann dieser sich mit einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung dagegen wehren.
Der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) berichtet über einen Fall, den das Amtsgericht Kamen zu entscheiden hatte.
Ein Mann aus dem östlichen Ruhrgebiet war mit der Errichtung eines Zaunes durch einen Handwerker nicht zufrieden gewesen. Er verweigerte deshalb dem Garten- und Landschaftsbauer die Lohnzahlung. Doch statt den Zaun nachzubessern, beauftragte die Baufirma sofort ein Inkassounternehmen, um das Geld einzutreiben.
Das Inkassobüro kündigte dem zahlungsunwilligen Mann wenig später schriftlich einen persönlichen Besuch seines „AUßENDIENSTES“ an, falls der Herr nicht innerhalb von drei Tagen seiner Zahlungspflicht nachkomme. Der Mann fühlte sich bedroht und schaltete einen Rechtsanwalt ein. Dieser erwirkte mit Hilfe einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung ein sofortiges Hausverbot für die Außendienst-Mitarbeiter. Dagegen legte das Inkassobüro aber Widerspruch ein.
Doch das Hausverbot bleibe aufrecht erhalten, entschied das AG Kamen (Urt. 23.7.2004 – 12 C 54/04). Das Inkassounternehmen habe dem Mann Unannehmlichkeiten angedroht, die dieser nicht hinnehmen müsse, so der Richter. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das Wort „Außendienst“ in Absetzung zum übrigen Text in Großbuchstaben gedruckt sei. Zudem sei das Wort auch noch zweideutig in Anführungsstriche gesetzt worden, so das Gericht. Deshalb dürfe der Mann annehmen, dass sich die Mitarbeiter bei einem Hausbesuch nicht wie ein gewöhnlicher Außendienst verhielten, sondern, dass ihr Benehmen darüber hinaus gehen würde.
Köln, den 26.11.2004
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