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Tempoverstoß des Vorfahrtsberechtigten
Wer haftet bei Crash?


Ist ein Autofahrer zu schnell und kommt es zu einem Unfall, so muss er unter Umständen auch dann mit haften, wenn er Vorfahrt hatte. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor.

Eine Autofahrerin war mit ca. 47 km/h durch eine Tempo-30-Zone gefahren. An einer Kreuzung stieß sie mit einem anderen Pkw, dessen Fahrer ihr die Vorfahrt nahm, zusammen.  Im Streit darüber, wer für den Crash aufkommen müsse, vertrat die Temposünderin später den Standpunkt, der Unfallgegner müsse allein haften. Schließlich habe sie Vorfahrt gehabt.

Das Kammergericht Berlin sah das anders (Urt. vom 05.04.2004 - 12 U 326/02). Laut Sachverständigengutachten sei  die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h unfallursächlich gewesen. Bei Einhaltung des Tempolimits wäre der Bremsweg um so viel kürzer gewesen, dass das Fahrzeug der Frau vor der späteren Kollisionsstelle zum Stillstand gekommen wäre.

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtsberechtigten begründe, wenn sie sich - wie hier - unfallursächlich ausgewirkt habe, eine Mithaftung von 50 Prozent, so das Gericht.


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Köln, den 3.12.2004

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