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Die Pflicht des behandelnden Notarztes, einen Patienten über alternative Behandlungsmethoden aufzuklären, besteht nur dann, wenn der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.
Ansonsten darf der Arzt allein entscheiden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) mitteilt, hatte eine Frau aus der Altmark bei einem Arbeitsunfall das Endglied ihres vierten Fingers der rechten Hand verloren. Es war ihr aufgrund einer Quetschverletzung regelrecht „ausgerissen“ worden. Im Kreiskrankenhaus entschieden sich die beiden behandelnden Notärzte für eine Stumpfversorgung, statt die mitgebrachte Fingerkuppe wieder einzupflanzen. Zuvor hatten sie den Rat eines Experten eingeholt, der ihnen aufgrund des damaligen Befundes von einer Replantation abriet. Die Ärzte behandelten den Stumpf fehlerfrei, ohne die Patientin vorher über die wenig sinnvolle Alternative zu informieren.
Doch die Frau war später der Ansicht, die Ärzte hätten auf jeden Fall versuchen müssen, das Fingerendglied wieder einzupflanzen. Zumindest hätten die Medizinern sie über diese Methode aufklären müssen. Die Frau verklagte die Ärzte auf insgesamt 15.000 Euro Schmerzensgeld.
Das OLG Naumburg wies die Klage jedoch ab (Urt. v. 23.8.2004 – 1 U 18/04). Die Wahl der Heilmethode sei, solange die Behandlung dem fachärztlichen Standart genüge, primär Sache des Arztes, so die Richter. Hier habe es zur bewährten Stumpfversorgung keine sinnvolle Alternative gegeben. Und wenn eine Alternative erheblich risikoreicher sei und kaum Heilungschancen habe, müsse ein Arzt den Patienten auch nicht ungefragt darüber aufklären. Eine Aufklärungspflicht, so das Gericht, gebe es nur dann, wenn der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hätte.
Köln, den 3.12.2004
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