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Ein krankhaft eifersüchtiger Lebensgefährte, der einen Detektiv mit der Beschattung seiner Freundin beauftragt, kann, im Gegensatz zu einem Ehemann, der Detektei später wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages die Zahlung verweigern.
So sah es zumindest ein Richter am Amtsgericht Siegburg.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) mitteilt, hatte ein Mann aus dem Rhein-Sieg-Kreis eine Detektei mit der Beschattung seiner Lebensgefährtin beauftragt. Der Mann hatte den Verdacht, dass seine Freundin fremd ginge. Ein Detektiv observierte daraufhin die junge Dame an drei Tagen fast rund um die Uhr. Doch der Schnüffler fand keine Beweise für eine Affäre der Frau.
Da der krankhaft eifersüchtige Auftraggeber mit der Ausbeute des Detektivs nicht zufrieden war, verweigerte er ihm einfach die Zahlung von insgesamt 2.297 Euro. Die Detektei verwies auf den bestehenden Vertrag und zog vor Gericht. Doch sie hatte nicht die moralischen Bedenken des Amtsrichters auf ihrer Rechnung.
Das AG Siegburg erklärte den Detektivvertrag schlicht für sittenwidrig (Urt. v. 29.9.2004 – 4 C 805/03). Der Vertrag verstöße gegen das grundgesetzliche Wertesystem, so der Amtsrichter. Der Lebensgefährte habe sich aus purer Eifersucht intime Informationen über seine Freundin mit Hilfe eines Dritten beschaffen wollen. Eine solche negative Motivation reiche nicht aus, um einen derartig massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Frau zu rechtfertigen. Anders, so das Gericht, wäre es bei einem verheirateten Ehepaar gewesen. Denn hier könnte es, im Hinblick auf ein etwaiges gerichtliches Scheidungsverfahren gerechtfertigt sein, einen privaten Ermittler zur Erlangung von Beweisen für einen Rechtsstreit zu beauftragen. Die Detektei hätte diesen Unterschied erkennen müssen und den Auftrag niemals annehmen dürfen. Sie habe keinen Honoraranspruch gegen den Auftraggeber.
Köln, den 10.12.2004
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