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Ausgelaufenes Aquarium
Wer haftet für Wasserschaden?


Vermieter haften in der Regel nicht für Schäden, die ein Mieter durch Verletzung von Obhutspflichten einem anderen Mieter zufügt. Das hat das OLG Köln entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) berichtet, hatte ein Mieter in seiner Wohnung ein großes Aquarium aufgestellt. Die Wasserversorgung erfolgte über eine Schlauchleitung von der Küche aus. Eines Tages kam es zu einem Wasseraustritt. Der unter Druck stehende Schlauch des Zuleitungssystems, der lediglich mit Schlauchschellen befestigt war, hatte sich gelöst. Das ausströmende Wasser verbreitete sich schnell und lief in die ein Stockwerk tiefer liegenden Räume. Deren Mieter wollte den dabei entstandenen Wasserschaden später vom Vermieter ersetzt haben. Zu Unrecht, wie das OLG Köln befand  (Urt. vom 23.03.2004 – Az.: 22 U 139/03).

Vermieter hafteten grundsätzlich nicht für Schäden, die ein Mieter einem anderen durch die Verletzung von Obhutspflichten zufüge. Dessen Fehlverhalten,  so die Richter, sei dem Vermieter nicht zuzurechnen.  Im vorliegenden Fall habe die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Mieters der oberen Wohnung gelegen. Dieser hätte durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass kein Wasser aus den Aquariumsschläuchen austreten konnte. Der Vermieter sei dagegen nicht verpflichtet gewesen, das vom Mieter installierte Aquarium auf ordnungsgemäßen Wasseranschluss hin zu überprüfen. Es würde zu weit gehen, so das Gericht, ihm die Pflicht aufzuerlegen, die Anschlüsse in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Vermieter dürften vielmehr darauf vertrauen, dass Mieter ihre Sicherungspflichten erfüllten und andere Hausbewohner nicht durch ausströmendes Wasser geschädigt würden. Der Mieter der unteren Etage, so das Gericht, habe daher keine Ansprüche gegen den Vermieter. Er müsse sich vielmehr an den Mitmieter halten, der das Aquarium aufgestellt habe.

Köln, den 10.12.2004
Text ca. 44 Zeilen / 50 Anschläge
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