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Glatteis auf überdachtem Parkplatz
Haftung für Stürze


Der Inhaber eines Einkaufsmarktes hat überdachte Kunden-Parkplätze auf Eisstellen zu überprüfen, wenn eine solche Eisbildung konstruktionsbedingt voraussehbar ist. Das hat das OLG Hamburg entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) berichtet, hatte eine Kundin ihren Pkw auf dem überdachten Parkplatz eines Einkaufsmarktes abgestellt. Beim Aussteigen rutschte sie auf einer nicht gestreuten Eisfläche aus und verletzt sich erheblich.  Die glatte Stelle stammte von Schnee, der trotz inzwischen trockener Witterung noch auf dem Parkplatzdach gelegen und unter Sonneneinstrahlung Schmelzwasser abgegeben hatte. Dieses war durch das  Dach getropft und auf dem kalten Boden der  Parkfläche zu Eis gefroren.
 
Die Verletzte forderte vom Marktbetreiber Schadenersatz. Der hielt ihr entgegen, die Eisfläche habe sich erst im Laufe des Tages gebildet, und sodann habe der Parkplatz wegen der dort abgestellten Fahrzeuge nicht mehr gestreut werden können. Der Streit ging bis vor das OLG Hamburg, und dieses  gab der verletzten Kundin Recht (Urt. vom 12.03.2003 - 14 U 172/02).

Inhaber eines Einkaufsmarktes seien für ihre Parkplätze verkehrssicherungspflichtig, so die Richter.  Sie hätten diejenigen Gefahren auszuräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht einstellen  könne. Im vorliegenden Fall habe die Kundin nicht mit einer Eisfläche unter der Überdachung rechnen müssen.

Die Argumentation des Marktbetreibers, es habe wegen parkender Fahrzeuge nicht gestreut werden können, entlaste ihn nicht. Für ihn sei die Eisbildung konstruktionsbedingt voraussehbar gewesen, so die Richter. Wenn tagsüber ein Streuen nicht möglich war, dann hätte er die Überdachung so verändern müssen, dass von dort kein Schmelzwasser mehr auf die Parkfläche gelangen konnte. Stattdessen habe er sehenden Auges die Bildung von Eisflächen geduldet und nichts zur Entschärfung der Gefahr getan, so die Richter. Damit habe der Marktbetreiber gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Er sei der verletzten Kundin schadenersatzpflichtig.

Köln, den 16. Dezember 2004
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