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Ein Möbelhändler muss seine Kunden beim Verkauf heller Polstermöbel auch ungefragt über die extreme Schmutzanfälligkeit des Mobiliars durch Farbabrieb von Kleidungsstücken informieren.
Versäumt er dies, so kann der Käufer sein Geld zurück verlangen, wenn eine solche nicht mehr behebbare Verschmutzung eintritt. So entschied das Oberlandesgericht Köln.
Wie der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) berichtet, hatte ein Kölner in einem lokalen Möbelgeschäft eine beigefarbene Polstergarnitur zum Preis von 7.700 Euro gekauft. Da der Mann eine baldige Verunreinigung des Möbelstücks befürchtete, gewährte ihm der Verkäufer zur Beruhigung eine Fleckschutzimprägnierung mit fünfjähriger Garantie. Trotzdem bildeten sich nach kurzer Zeit dunkle Verfärbungen auf der Polstergarnitur. Sie stammten von handelsüblichen, nicht farbechten Kleidungsstücken, die einfach abfärbten. Weil die Flecken gar nicht mehr aus den Polstern herausgingen, verlangte der Mann sein Geld zurück.
Und auch zu Recht, wie das OLG Köln entschied (Urt. v. 12.11.2004 – 6 U 109/04). Der Möbelverkäufer hätte den Mann bereits beim Kauf der Polstergarnitur ungefragt auf die erhebliche Anfälligkeit für Abriebflecken hinweisen müssen, so die Richter. Schließlich habe der Verkäufer die Abriebwirkung üblicher, nichtfarbechter Textilien auf helle Polster gekannt und zudem gewusst, dass selbst eine Fleckschutzimprägnierung das Abfärben nicht verhindere. Deshalb, so das Gericht, erhalte der Mann bei Rückgabe der Polstergarnitur 7.000 Euro zurück. Die restlichen 700 Euro müsse er sich für die zeitweilige Nutzung anrechnen lassen.
Köln, den 16. Dezember 2004
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