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Abgefahrener Reifen: Versicherung bei Crash nicht immer leistungsfrei
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Weist einer von vier Autoreifen nicht mehr das vorgeschriebene Mindestprofil auf und kommt es zu einem Unfall, so ist die Kaskoversicherung nicht automatisch leistungsfrei.
Das geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) berichtet, war ein BMW-Fahrer in einen Unfall verwickelt gewesen. Als er sich den Schaden von seiner Kaskoversicherung ersetzen lassen wollte, weigerte die sich, zu zahlen. Begründung: Der rechte Hinterreifen habe in der Laufmitte kein Profil mehr aufgewiesen. In der Benutzung des verkehrsunsicheren Fahrzeugs habe eine Gefahrerhöhung gelegen, welche die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreie. Der BMW-Fahrer hielt dem entgegen, er habe von dem abgefahrenen Reifen nichts bemerkt.
Das OLG Düsseldorf entschied wie folgt (Urt. v. 20.4.2004; Az.: 4 U 183/03): Die Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs könne zwar zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Voraussetzung sei aber, dass der Versicherte von der Gefahrerhöhung gewusst habe. Im vorliegenden Fall sei nicht erwiesen, dass der BMW-Fahrer wusste, dass der rechte Hinterreifen in der Mitte keinerlei Profil mehr aufwies und dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandard von 1,6 mm nicht entsprach. Die Reifen seien erst zwei Jahre alt gewesen, und an den übrigen drei Rädern sei noch eine Profiltiefe zwischen 2,0 und 3,5 mm gemessen worden. Auch der rechte Hinterreifen sei nur in der Mitte völlig blankgefahren gewesen. An der sichtbaren Außenflanke habe er dagegen noch Profil gehabt. Für einen fahrzeugtechnischen Laien, so die Richter, habe sich nicht aufdrängen müssen, dass es zu einer derart unterschiedlichen Abnutzung von Reifen kommen könne. Die Versicherung sei nicht von ihrer Leistungspflicht befreit und müsse zahlen.
Köln, den 22.12.2004
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