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Verletzt ein Schüler einen anderen während des Schulbetriebes mittels eines Knallkörpers, muss er in der Regel nicht haften, sondern es zahlt die gesetzliche Unfallversicherung.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) mitteilt, hatte ein 14-jähriger Junge einige Tage nach Silvester in einer Gruppe von Schülern mit Knallkörpern hantiert. Die Jungen standen kurz vor Unterrichtsbeginn an einer Bushaltestelle unmittelbar neben der Schule. Ein paar Meter von ihnen entfernt wartete eine 15-jährige Schülerin auf ihre Freundin. Plötzlich katapultierte der Junge, ohne genau zu zielen, einen Silvesterböller in Richtung des Mädchens. Der Knaller explodierte direkt neben ihrem linken Ohr. Die 15-Jährige erlitt einen Tinnitus.
Dafür sollte der Bengel nun haften. Das Mädchen verklagte den Jungen auf insgesamt 15.000 Euro Schmerzensgeld.
Doch das OLG Hamm wies die Klage ab (Urt. v. 20.1.2004 – 9 U 151/03). Auch wenn Knallkörper in der Schule grundsätzlich nichts zu suchen hätten, gehöre ein derartiger Unfall zum Schulalltag, so die Richter. Übermütige Spielereien und schmerzhafte Raufereien von Schülern während der Abwesenheit von Aufsichtspersonen seien typische Verhaltensweisen im Pubertätsalter. Sie entsprächen gerade den spezifischen Gefahren des „Betriebs“ Schule, wegen derer der Unfallversicherungsschutz und die Haftungsfreistellung für Schüler beständen. Schmerzensgeld, so das Gericht, sei nur dort angemessen, wo der Schädiger es eindeutig auf die Zufügung eines größeren Körperschadens angelegt hätte. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.
Köln, den 22.12.2004
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