Rechtsanwalt per Mausklick: Bundesweit spezialisierte Rechtsanwälte & mehr als 4400 Kanzleihomepages! Anwalt-Suchservice GmbH
Anwalt-Suchservice GmbH

KontaktImpressum
   
Rechtsanwalt-Suche
Ort eingeben:
    
zur Profi-Suche
 
Rechtsanwalt finden
Anwaltsuche Anwalt-Suche
Kanzlei-Homepages Anwalts-Homepage-
Verzeichnis
   
Aktuelle Urteile
Arbeit Neuzugänge
Arbeit Arbeit & Ausbildung
Auto & Verkehr Auto & Verkehr
Computer & Internet Computer & Internet
Familie Ehe & Familie
Erben & Vererben Erben & Vererben
Erben & Vererben Gesundheit & Medizin
Reise & Freizeit Reise & Freizeit
Steuern & Finanzen Steuern & Finanzen
Wohnen & Bauen Wohnen & Bauen
   
Ratgeber
Häufig gestellte Fragen Verbrauchertipps
Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen Rechtslexikon
Wichtige Berechnungen Prozesskostenrechner
Wichtige Berechnungen BGB-Suchmaschine
Wichtige Berechnungen Verhaltensregeln für Laien
Prozesskostenfinanzierung Prozessfinanzierung
   
Für Anwälte / Notare
Teilnahme und Aufnahmeantrag
Sonderkonditionen
Erstellung Kanzlei-Homepage
Extranet
 
Über uns
Presse
Kontakt
Impressum
Partnerprogramm
Partner-Links
Mediadaten
Formulare Verträge
Beratung
 
Presse
 
 
 
 
 
 
 


Wohnungsbrand durch Weihnachtskerzen
Wann zahlt die Versicherung?


Alle Jahre wieder kommt es vor, dass Weihnachtskerzen Wohnungen in Brand setzen. Und nicht immer ersetzt die Hausrats- bzw. Gebäudeversicherung den Schaden, warnt der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180/ 52 54 555): Die Versicherung muss dann nicht zahlen, wenn der Brand grob fahrlässig verursacht wurde. Das heißt, wenn das missachtet wurde, was jedem einleuchten muss. Ob dem Versicherten dieser Vorwurf gemacht werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Grundsätzlich darf der Christbaum mit Wachskerzen geschmückt werden. Wendet der Versicherte die beim Umgang mit Kerzen übliche Sorgfalt an, ist ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sich der Baum dennoch entzündet (Schlesw. Holstein. OLG, Az.: 3 U 22/97). Anders sieht es aus, wenn der Versicherte brennende Kerzen unbeaufsichtigt lässt. Es kann unter Umständen schon grob fahrlässig sein, den Raum, in dem sie stehen, nur für 15 Minuten zu verlassen (Amtsgericht  Neunkirchen, Az.: 5 C 1280/95).

In die Entscheidung, ob ein Brand grob fahrlässig verursacht wurde, beziehen die Gerichte auch ein, wie Baum bzw. Gesteck beschaffen waren. Das Landgericht Oldenburg hat grobe Fahrlässigkeit im Falle eines Mannes angenommen, der ein monatealtes, stark ausgetrocknetes Tannengesteck angezündet und die Wohnung verlassen hatte (Urt. v. 17.01.2001; Az.: 2 U 300/00). Das Landgericht Hof hat im Fall einer Frau, die auf ihrem gefliesten Tisch eine Kerze entzündet und sich dann für 15 Minuten auf die Toilette begeben hatte, grobe Fahrlässigkeit verneint (Az.: 13 O 471/99). Die Kerze war aus dem Ständer gerutscht und vom Tisch gefallen. Die Richter befanden, dass bei einer Kerze, die in einem Halter auf einem gefliesten Tisch stehe, anders als bei Weihnachtsbäumen oder Adventskränzen, nicht die Gefahr bestehe, dass sich allein durch das Herabbrennen Zweige oder Weihnachtsschmuck entzündeten. Außerdem habe die Frau zwar das Zimmer, nicht jedoch die Wohnung verlassen.

Nach Ansicht der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Az. 4 U 182/98) und Oldenburg (Az.: 2 U 161/99) liegt - selbst wenn Kerzen beim Verlassen der Wohnung nicht gelöscht werden - dann keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Versicherte die Weihnachtskerzen nicht bewusst, sondern versehentlich, infolge einer kurzfristigen Ablenkung, unbeaufsichtigt lässt.

Köln, den 22.12.2004

Text ca. 45 Zeilen / 60 Anschläge
Bitte Beleg an: Anwalt-Suchservice GmbH,
Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln
 

 

 

 Presse-Service
Aktuelle Presse-mitteilungen per Post
Anrede
  Firma
Name
Vorname
Str., Nr.
PLZ, Ort
Land
  E-Mail
Löschen
 

 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Rechtsanwältin
Annette Stich

 

Telefon 0221-93738-603
Telefax 0221-93738-963
E-Mail
 
Assessor jur.
Günter Warkowski

 

Telefon 0221-93738-609
Telefax 0221-93738-963
E-Mail
 

Anwalt-Suchservice
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

In Kooperation mit der
BRAK
 

 
     
nach oben nach oben
Rechtsanwälte finden über   Copyright Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH  2006