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Frühaufsteher aufgepasst - wer morgens bei Temperaturen um den Gefrierpunkt und Niederschlag aus dem Haus geht, sollte sich behutsam fortbewegen.
Die allgemeine Streupflicht garantiert nämlich weder eisfreie Gehwege noch Schmerzensgeld und Schadenersatz bei folgenschweren Stürzen. Das geht aus zwei Urteilen des Oberlandesgerichtes Celle und des Landgerichtes Bonn hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) mitteilt, war eine Frau aus dem Rheinland morgens gegen 6.00 Uhr auf dem Weg zur Arbeit gestürzt. Beim Betreten des Gehsteigs an einer abgelegenen, unbeleuchteten Bushaltestelle rutschte sie plötzlich auf Glatteis aus. Sie brach sich das linke Handgelenk und verrenkte sich den Daumen. Die Gemeinde hatte an der Haltestelle zuletzt am Vorabend gegen 22.00 Uhr streuen lassen. Die getauten Schneereste waren aber über Nacht erneut gefroren. Die Dame verklagte die Gemeinde auf 15.000 Euro Schmerzensgeld. Schließlich sei diese ihrer gesteigerten Streupflicht an öffentlichen Plätzen nicht nachgekommen.
Die Richter am LG Bonn wiesen die Klage jedoch ab (Urt. v. 21.04.2004 – 1 O 463/03). Das objektiv zumutbare Maß der Streupflicht sei auf die Zeit zwischen 7 bis 8 Uhr morgens und 20 Uhr begrenzt, so das Gericht. Zwar herrsche an zentralen Bushaltestellen mit hohem Fußgängerverkehr eine gesteigerte Sicherungspflicht. Doch sei die Haltestelle in diesem Fall nur gering verkehrswichtig gewesen. Grundsätzlich, so die Richter, bedeute die Streupflicht auch nicht, dass Wege bei eintretender Glätte derart bestreut werden müssten, dass ein Ausrutschen zu 100 % ausgeschlossen sei.
Ähnlich sahen es die Richter am OLG Celle (Urt. v. 27.2.2004 – 9 U 220/03) in einem Fall, in dem ein Mann aus Niedersachsen morgens um 8 Uhr gestürzt war. Der Mann rutschte trotz vorsichtiger Gangart bei Minustemperaturen und Sprühregen auf dem spiegelglatten Gehweg vor einem Privatgrundstück aus. Dabei erlitt er einen Oberschenkelhalsbruch, der ihn infolge der langen Krankschreibung den Job kostete.
Später forderte das Unfallopfer vom Grundstückseigentümer wegen Missachtung der Verkehrssicherungspflicht seinen gesamten Schaden ersetzt. Der Eigentümer wies den Vorwurf zurück, denn er habe um 6 Uhr früh mit einer Mischung aus Koch- und Streusalz gestreut. Da der anhaltende Regen sofort neues Eis auf dem gefrorenen Boden gebildet habe, sei wiederholtes Streuen zwecklos gewesen.
Auch die Richter am OLG Celle hielten in einer derartig extremen Situation weitere Streuversuche für aussichtslos und wiesen die Klage ab. Die Pflicht zum Streuen entfalle, so das Gericht, wenn dadurch die Rutschgefahr nur unwesentlich oder ganz vorübergehend eingedämmt werden könne. Auch müsse der Streupflichtige nicht alternativ auf Sägespäne ausweichen, wenn Niederschläge sofort für eine neue Eisschicht sorgten. Schon gar nicht müsse er mit einem Schild vor Glatteis warnen, wenn die witterungsbedingte Gefahr für jeden offensichtlich sei, ergänzten die Richter.
Köln, den 16.11.2004
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