Alle Jahre wieder kommt es vor, dass Weihnachtskerzen Wohnungen in Brand setzen.
Und nicht immer ersetzt die Hausrats- bzw. Gebäudeversicherung den Schaden, warnt der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180/ 52 54 555): Die Versicherung muss dann nicht zahlen, wenn der Brand grob fahrlässig verursacht wurde. Das heißt, wenn das missachtet wurde, was jedem einleuchten muss. Ob dem Versicherten dieser Vorwurf gemacht werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Grundsätzlich darf der Christbaum mit Wachskerzen geschmückt werden. Wendet der Versicherte die beim Umgang mit Kerzen übliche Sorgfalt an, ist ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sich der Baum dennoch entzündet (Schlesw. Holstein. OLG, Az.: 3 U 22/97). Anders sieht es aus, wenn der Versicherte brennende Kerzen unbeaufsichtigt lässt. Es kann unter Umständen schon grob fahrlässig sein, den Raum, in dem sie stehen, nur für 15 Minuten zu verlassen (Amtsgericht Neunkirchen, Az.: 5 C 1280/95).
In die Entscheidung, ob ein Brand grob fahrlässig verursacht wurde, beziehen die Gerichte auch ein, wie Baum bzw. Gesteck beschaffen waren. Das Landgericht Oldenburg hat grobe Fahrlässigkeit im Falle eines Mannes angenommen, der ein monatealtes, stark ausgetrocknetes Tannengesteck angezündet und die Wohnung verlassen hatte (Urt. v. 17.01.2001; Az.: 2 U 300/00). Das Landgericht Hof hat im Fall einer Frau, die auf ihrem gefliesten Tisch eine Kerze entzündet und sich dann für 15 Minuten auf die Toilette begeben hatte, grobe Fahrlässigkeit verneint (Az.: 13 O 471/99). Die Kerze war aus dem Ständer gerutscht und vom Tisch gefallen. Die Richter befanden, dass bei einer Kerze, die in einem Halter auf einem gefliesten Tisch stehe, anders als bei Weihnachtsbäumen oder Adventskränzen, nicht die Gefahr bestehe, dass sich allein durch das Herabbrennen Zweige oder Weihnachtsschmuck entzündeten. Außerdem habe die Frau zwar das Zimmer, nicht jedoch die Wohnung verlassen.
Nach Ansicht der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Az. 4 U 182/98) und Oldenburg (Az.: 2 U 161/99) liegt - selbst wenn Kerzen beim Verlassen der Wohnung nicht gelöscht werden - dann keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Versicherte die Weihnachtskerzen nicht bewusst, sondern versehentlich, infolge einer kurzfristigen Ablenkung, unbeaufsichtigt lässt.
Köln, den 22.12.2004
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