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Mobilfunkanbieter müssen bei Premium-SMS im Streitfall anhand eines Einzelverbindungsnachweises die tatsächlichen Anwahlabläufe belegen.
Ansonsten braucht der Kunde nicht zu zahlen. Das hat das Amtsgericht Aachen entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) mitteilt, hatte eine Kundin von ihrem Mobilfunkanbieter eine Monatsrechnung in Höhe von 1.307 Euro erhalten. Sie zahlte 76 Euro, weigerte sich aber, die restlichen 1.231 Euro für insgesamt 741 Premium-SMS-Verbindungen zu begleichen. Bei diesen handelt es sich um teure Kurznachrichten, die an eine fünfstellige Kurzwahl eines Drittanbieters gesendet werden. Der Kunde kann beispielsweise Handylogos oder Klingeltöne erwerben, an Gewinnspielen oder Single-Chats teilnehmen und Nachrichten-Ticker abonnieren.
Die Kundin zweifelte an der Richtigkeit der Rechnung, da sie die Premium-SMS-Nummern laut Anbieter in einem Zeitraum angewählt haben sollte, in dem ihre Telefonkarte wegen Zahlungsrückstandes gesperrt war. Sie forderte deshalb vom Anbieter einen Einzelverbindungsnachweis. Das Unternehmen lieferte aber nur eine Verbindungsübersicht mit der jeweiligen Anzahl der Verbindungen zu den verschiedenen Premium-Nummern; zum Teil, ohne den Drittanbieter mit Namen benennen zu können. Der Anbieter behauptete, er habe die originalen Daten löschen müssen.
Das AG Aachen entschied zugunsten der Kundin (Urt. v. 7.5.2004 – 81 C 629/03). Den Beweis dafür, dass ein Kunde Premium-SMS-Nummern willentlich angewählt habe, müsse der Mobilfunkanbieter bringen. Hierzu könne er eine Auflistung der originalen Verbindungsdaten über die einzelnen Anwahlvorgänge in Form eines Einzelverbindungsnachweises vorlegen, so das Gericht. Eine lückenhafte Verbindungsübersicht reiche jedoch nicht aus. Es treffe auch nicht zu, dass der Anbieter die Verbindungsdaten löschen musste. Er dürfe sie vielmehr so lange speichern, wie dies für die Abrechnung notwendig sei, so der Richter. Lösche er sie vorher, dann gehe dies zu seinen Lasten.
Köln, den 21.01.2005
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