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Im Herbst und Winter, wenn es früh dunkel wird, haben Wohnungseinbrüche Hochkonjunktur.
Wer seine vier Wände über Nacht verlässt und eine mit Glasscheiben ausgestattete Wohnungstür nur zuzieht, ohne sie abzuschließen, riskiert bei einem Einbruch seinen Versicherungsschutz. Davor warnt der Anwalt-Suchservice (Service-rufnummer 0180 - 52 54 555) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Oldenburg.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann abends gegen 23 Uhr seine Wohnung verlassen, um bei seiner Freundin zu übernachten. Die Wohnungstür zog er wie gewöhnlich nur zu, ohne sie abzuschließen. In der Nacht schlug ein Einbrecher die Glasscheibe der Tür, die außen nur über einen nicht drehbaren Knauf, innen aber über eine herunterdrückbare Klinke verfügte, ein. Anschließend griff der Unbekannte hindurch, betätigte die Klinke und öffnete die Tür. Er entwendete eine Vielzahl von Gegenständen aus der Wohnung.
Später wollte der Bestohlene den Schaden von seiner Hausratversicherung ersetzt haben. Die weigerte sich aber und erklärte, der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und habe daher keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Es kam zum Prozess, und das OLG Oldenburg gab der Assekuranz Recht (Beschl. v. 02.08.2005 - Az. 3 U 34/05).
Wohnungen, die über eine durchschnittlichen Sicherheitsanforderungen genügende Tür verfügten, müssten in der Regel nicht bei jeder kurzfristigen Abwesenheit abgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall, so das Gericht, sei der Bestohlene seiner Wohnung aber zum einen die ganze Nacht über ferngeblieben. Zum anderen sei seine Tür gegen Einbruch völlig unzureichend abgesichert und nur mit einem einfachen Glasfenster ausgestattet gewesen. Sie habe daher - jedenfalls im nicht abgeschlossenen Zustand - für Einbrecher überhaupt kein ernsthaftes Hindernis dargestellt. Nach Einschlagen der Scheibe sei es ihnen ohne weiteres möglich gewesen, die Klinke zu betätigen und die Tür zu öffnen. Der Bestohlene, so das Gericht, habe den Einbruch durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht und könne daher keine Versicherungsleistungen beanspruchen.
Köln, den 9. November 2005
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