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Zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens können auch kriminelle Handlungen des Versicherten gehören.
Das geht aus einem Urteil des OLG Hamm hervor, auf das der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) verweist.
In dem verhandelten Fall war ein betrunkener Ehemann seiner Frau gegenüber handgreiflich geworden. Als die Polizei in der gemeinsamen Wohnung eintraf, ließ der Mann von seiner Gattin ab und ging mit geballten Fäusten auf einen der Polizisten los. Der Beamte streckte den Angreifer mit einem gezielten Faustschlag nieder. Dabei brach er sich jedoch den Mittelfinger der rechten Hand. Der Polizist verlangte später mehrere tausend Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz von dem angriffslustigen Gatten. Dieser schaltete deshalb seine private Haftpflichtversicherung ein, doch die Herren von der Assekuranz wollten nicht zahlen. Der Mann habe durch sein aggressives Verhalten den Schlag herausgefordert und die Verletzung des Polizeibeamten billigend in Kauf genommen, so die Versicherung. Der Fall landete vor Gericht.
Das OLG Hamm verpflichtete die Versicherung trotzdem dazu, im vorliegenden Fall den Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren (Beschl. v. 18.9.2005 – 20 U 48/05). Es gebe keine sicheren Beweise dafür, dass der Ehemann den Fingerbruch des Polizeibeamten vorsätzlich herbeigeführt habe, so das Gericht. Allein wegen seines aggressiven Vorverhaltens könne man nicht einfach annehmen, dass er die Verletzung billigend in Kauf genommen habe.
Das Betrinken, der Gewaltausbruch gegenüber der Ehefrau und der Angriff auf den Beamten könnten auch nicht als so genannte „ungewöhnliche oder gefährliche Beschäftigung“ angesehen werden, bei der ein Versicherungsschutz ebenfalls ausgeschlossen wäre. Hier habe keine Beschäftigung, sondern eine impulsive, spontane Handlung vorgelegen, so die Richter. Die Versicherung müsse akzeptieren, dass auch kriminelle Handlungen des Versicherten zu den Gefahren des täglichen Lebens gehören können.
Köln, den 16.11.2005
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