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Defekte Straßenlaterne
Stadt haftet nicht für jeden Sturz
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In der kalten Jahreszeit, wenn die Tage kürzer werden, sind Fußgänger auf intakte Straßenlaternen angewiesen.
Wer in der Dunkelheit auf einem Bürgersteig zu Fall kommt, weil eine Straßenlaterne ausgefallen ist, kann allerdings nicht immer Schadenersatz von der Stadt fordern, wie ein Urteil des OLG Hamm zeigt, über das der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer: 0180-52 54 555) berichtet:
Eine Fußgängerin war abends auf einem Gehweg unterwegs gewesen, der wegen einer defekten Straßenlaterne teilweise im Dunkeln lag. Der Bürgersteig auf der anderen Straßenseite war dagegen hinreichend beleuchtet. Da die Frau kaum etwas sehen konnte, fiel sie über einen Abgrenzungspoller und verletzte sich.
Später verklagte sie die Stadt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese, so meinte sie, habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hätte für eine ausreichende Beleuchtung der Unfallstelle sorgen müssen. Die Klage vor dem OLG Hamm hatte keinen Erfolg (Urt. v. 05.04.2005 - 9 U 183/04).
Grundsätzlich, so die Richter, müssten Städte ihre Gehwege dort, wo Hindernisse in der Dunkelheit nicht ausreichend zu sehen seien und eine Gefahr darstellten, beleuchten. Lichtquellen seien aber jedenfalls dort nicht zwingend, wo erkennbar eine sichere und zumutbare Ausweichmöglichkeit bestehe, der Weg also nicht unbedingt verkehrsnotwendig sei. Im vorliegenden Fall, so die Richter, sei der Gehweg auf der anderen Straßenseite durch Laternen erhellt gewesen. Der Umweg auf diesen Bürgersteig wäre für die Fußgängerin auch zumutbar gewesen, da sie dazu lediglich die Fahrbahn hätte überqueren müssen. Ihr habe also eine akzeptable Ausweichmöglichkeit zur Verfügung gestanden, so das Gericht. Die Stadt habe auch davon ausgehen dürfen, dass Fußgänger zu ihrer eigenen Sicherheit vernünftigerweise nicht den dunklen, sondern den gegenüber liegenden, beleuchteten Gehweg benutzen würden. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, beide Wege auszuleuchten und müsse der verletzten Fußgängerin nicht haften.
Köln, den 16.11.2005
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Text ca. 42 Zeilen / 55 Anschläge
Bitte Beleg an: Anwalt-Suchservice GmbH,
Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln |
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