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Sturz bei winterlicher Wanderung
Gericht: Teilnehmer müssen selbst aufpassen
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Wer bei winterlichen Wetterverhältnissen an einer organisierten Wanderung teilnimmt, muss sich auf Gefahren durch Schnee- und Eisglätte einstellen.
Stürzt er auf glattem Boden, so hat er wenig Chancen, Schadenersatz vom Veranstalter zu erhalten. Das zeigt ein Urteil des OLG Saarbrücken, über das der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer: 0180-52 54 555) berichtet.
Eine Frau hatte im Winter an einer Wanderung teilgenommen, die von einem Volkswanderverein angeboten wurde. Der Weg führte über eine vom Veranstalter ausgewählte Strecke, die sich sowohl über innerörtliche öffentliche Wege als auch über Wald- und Feldwege hinzog, die teilweise vereist waren. Zu Beginn eines Feldwegs stürzte die Frau auf einer nicht erkennbaren Eisfläche und zog sich schwere Verletzungen im Kopf- und Wirbelsäulenbereich zu. Später verklagte sie den Veranstalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dieser, so meinte sie, hätte die Teilnehmer vor Gefahren schützen müssen. Etwa dadurch, dass er Eisflächen auf der Strecke abgestreut bzw. durch Hinweisschilder vor ihnen gewarnt hätte. Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 25.1.2005, 4 U 212/04-43).
Verkehrssicherungspflichtige müssten nicht jede nur erdenkliche Unfallgefahr ausschließen, so das Gericht. Sie hätten vielmehr nur solchen Gefahren entgegen zu wirken, mit denen bei bestimmungsgemäßer Nutzung - hier also der Nutzung eines Wanderweges durch einen durchschnittlichen Wanderer - nicht gerechnet werden müsse. Auf der Wanderstrecke seien erkennbar überall starke winterliche Beeinträchtigungen vorhanden gewesen. An vielen Stellen habe eine geschlossene Schneedecke gelegen, deren Oberfläche teils glatt gewesen sei. Daher hätte die Teilnehmerin überall mit Glätte rechnen und sich entsprechend vorsichtig fortbewegen müssen. Der Veranstalter, so die Richter weiter, sei nicht verpflichtet gewesen, einer so offensichtlichen Gefahr durch Warnschilder oder das Räumen und Streuen der Strecke bzw. einzelner, besonders gefährlicher Stellen entgegenzuwirken. Außerdem wäre er auch gar nicht dazu in der Lage gewesen, die spätere Unfallstelle bei der Streckenbegehung als besonders rutschig zu erkennen und zu sichern. Die Verunglückte habe schließlich selbst gesagt, dass sie auf einer nicht erkennbaren Eisfläche gestürzt sei. Der Veranstalter der Wanderung, so das Urteil, müsse nicht haften.
Köln, den 23.11.2005
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