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Snowboard-Fahrer müssen aufmerksamer sein als Skifahrer.
Stoßen beide auf der Piste zusammen, so kann sich das höhere Gefährdungspotenzial des Snowboards auf die Haftungsquote auswirken. Das hat das Landgericht Bonn entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) berichtet, näherten sich zwei aus unterschiedlichen Richtungen kommende Wintersportler mit ähnlichem Tempo einer „Pistenkreuzung“. Während die Frau auf regulären Skiern unterwegs war, fuhr der Mann auf einem Snowboard. Trotz der Warntafeln an den Pistenrändern, prallten beide im Kreuzungsbereich zwischen Skihütte und Talstation zusammen. Die Skifahrerin erlitt dabei einen komplizierten Drehbruch des linken Schienbeins, das daraufhin genagelt und geschraubt werden musste. Die Frau meinte, der Snowboarder habe sie ungebremst über den Haufen gefahren und forderte 7.500 Euro Schmerzensgeld von ihm. Der Funsportler behauptete, die Skifahrerin sei, ohne nach vorne zu schauen, in ihn hineingerauscht. Der Fall landete vor Gericht.
Das LG Bonn reduzierte den Schmerzensgeldanspruch der Skifahrerin auf 4.500 Euro (Urt. v. 21.3.2005 - 1 O 484/04). Wenn die Schuldfrage einer Kollision auf der Skipiste - wie im vorliegenden Fall - nicht näher aufgeklärt werden könne, dann hafteten regelmäßig beide Seiten zu je 50 Prozent. Bei Beteiligung eines Snowboard-Fahrers erhöhe sich jedoch die Haftungsquote zu Lasten des Funsportlers auf 60:40, so das Gericht. Schließlich sei ein Snowboard schwerer als reguläre Skier und berge wegen der größeren Aufpralldynamik ein höheres Verletzungsrisiko. Zudem sei ein Snowboard schwieriger zu steuern, da jeder zweite Schwung dem Fahrer ein Wahrnehmungsdefizit in Form eines toten Winkels beschere. Und zwar immer dann, wenn sein Rücken beim „backside turn“ zum Kurvenmittelpunkt weise. Dadurch erhöhe sich die Gefahr für die übrigen Wintersportler, so die Richter, weshalb ein Snowboarder im Vergleich zum Skifahrer aufmerksamer sein müsse.
Köln, den 23.11.2005
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