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Weihnachten steht vor der Tür, und in den Einkaufsstraßen drängen sich Kunden auf der Suche nach schönen Dingen für den Gabentisch.
Doch alle Jahre wieder bringen die Weihnachtsgeschenke für so manchen mehr Frust als Lust mit sich: Der pinkfarbene Pullover gefällt der Tochter nicht wirklich, das neue Hemd ist Vater eine Nummer zu klein, oder der MP3-Player für den Jüngsten funktioniert einfach nicht richtig - schöne Bescherung! Doch was können Verbraucher in solchen Fällen tun? Der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 - 52 54 555) informiert:
Fehler und Defekte
Hat das Weihnachtsgeschenk einen Fehler oder Defekt, so ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet. Das heißt, er muss die mangelhafte Ware entweder reparieren oder dem Kunden einen intakten Ersatz liefern. Der Käufer kann zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, zum Beispiel weil Reparaturversuche erfolglos bleiben oder die Ersatzlieferung auch wieder Mängel aufweist, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder aber den gesamten Vertrag rückgängig machen und sein Geld zurück verlangen.
Unbrauchbare Aufbauanleitung
Auch wenn die gekaufte Sache eigentlich in Ordnung ist, sie sich jedoch wegen einer unverständlichen oder fehlerhaften Anleitung nicht ordnungsgemäß zusammenbauen und nutzen lässt, muss der Kunde dies nicht einfach hinnehmen. Als Fehler, für die der Verkäufer haften muss, gelten nämlich nicht nur Mängel der Kaufsache selbst, sondern auch fehlerhafte Montageanleitungen. Der Käufer hat also die gleichen Rechte, wie beim Kauf einer defekten Sache.
Geschenk gefällt oder passt nicht
Wenn ein Weihnachtsgeschenk fehlerfrei ist, dem Beschenkten aber von der Größe her nicht passt oder ihm nicht gefällt, so kann der Verkäufer entscheiden, ob er eine Rückgabe akzeptiert. Verpflichtet ist er dazu nicht. Die häufig verwendeten Hinweise der Händler, dass ein "Umtausch der Ware ausgeschlossen" sei, beziehen sich immer nur auf diesen so genannten Kulanzumtausch.
Sonderfall Versandhandel
Anders ist es im Versandhandel: Wer bei Versandhäusern oder im Online-Handel Waren bestellt, der hat grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Das heißt, er kann sich ohne Angabe von Gründen - also auch bei völlig fehlerfreier Ware - vom Vertrag lösen und das Gekaufte zurückgeben.
Tipp des Anwalt-Suchservice
Wichtig zu wissen: Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Aber nur bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftreten, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass sie von Anfang an vorhanden waren. Das heißt: Der Käufer muss dies im Streitfall dann nicht extra beweisen, um zu seinem Recht zu kommen.
Köln, den 29.11.2005
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