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Der Winterdienst muss auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften nur streuen, wenn die Stellen für den Kfz-Verkehr besonders gefährlich sind.
Autofahrer sollten deshalb beim Durchqueren von im Schatten liegenden Waldstücken besonders vorsichtig sein, rät der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) und verweist auf ein Urteil des OLG München.
In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer im November auf einer bewaldeten Bundesstraße in Bayern von der Fahrbahn abgekommen. Er fuhr mit seinem Pkw in eine langgestreckte, übersichtliche Kurve ein, als die Reifen plötzlich auf Glatteis durchdrehten und das Auto in eine Waldböschung rutschte. Vom Freistaat forderte der Mann, der bei dem Unfall verletzt wurde, später 10.000 Euro Schmerzensgeld. Schließlich habe der Winterdienst es morgens versäumt, die Unfallstelle auf Glatteis zu überprüfen, so seine Begründung. Da die hoheitliche Stelle der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, zog der Autofahrer vor Gericht.
Das OLG München wies die Klage ab (Urt. v. 8.1.2004 – 1 U 4755/03). Die hoheitliche Räum- und Streupflicht werde durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit begrenzt, so das Urteil. Deshalb müsse der Winterdienst außerhalb geschlossener Ortschaften nur an den Stellen streuen, die für den Kfz-Verkehr besonders kritisch seien. Wann und wo gestreut werde, sei demnach erstens von der objektiven Gefährlichkeit und zweitens von der Vorhersehbarkeit der Gefahr für den Autofahrer abhängig. Allein der Umstand, dass sich an gleicher Stelle innerhalb von drei Jahren bereits drei Glatteisunfälle ereignet hätten, lasse nicht automatisch auf eine besonders gefährliche Stelle schließen, so das Gericht. Außerdem sei es eine Erfahrungstatsache und für jeden sorgsamen Autofahrer vorhersehbar, so die Richter, dass Glatteis an sonnigen Stellen fehlen und im Schatten - wie im vorliegenden Fall - erstmals oder erneut auftreten könne.
Köln, den 29.11.2005
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