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Ein Kneipenbesucher, der eine Kellnerin in den Zeh gebissen hatte, ist vom Amtsgericht Gelsenkirchen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400 Euro verurteilt worden.
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Zu dem bizarren Vorfall war es gekommen, nach-dem sich der Inhalt eines umgekippten Bierglases über die Kleidung und den nur mit einer Sandale bekleideten Fuß der Frau ergossen hatte. Im Zuge eines scherzhaften Geplänkels hielt die kokette Bedienung dem Gast ihren Fuß hin und forderte ihn auf, das Bier abzulecken. Der Kneipenbesucher ließ sich das nicht zweimal sagen, beugte sich über den dargebotenen Fuß - und biss herzhaft zu. Es kam zu einer starken Blutung des großen Zehs und nachfolgend zu einer Entzündung. Die Kellnerin war zehn Tage arbeitsunfähig. Später verklagte sie den beißwütigen Gast auf Schmerzensgeld, und das AG Gelsenkirchen gab ihr Recht (Urt.v. 23.6.2005; Az.: 32 C 672/04).
Auch wenn die Bedienung dem Gast ihren Fuß selbst hingehalten habe, so der Amtsrichter, hätte der Mann keinesfalls seine Zähne in ihren Zeh schlagen und die Frau verletzen dürfen. Die Kellnerin habe ihm den Fuß nicht zum Zwecke der Verletzung hingegeben, sondern zum Zwecke der Reinigung. Da die Wunde sofort nach dem Biss stark geblutet habe, müsse der Gast auch „ordentlich zugebissen haben“. Dies, so der Richter, sei keinesfalls zu tolerieren. Angesichts der Tatsache, dass die Frau später laut ärztlichem Attest wegen der „stark entzündeten Menschenbisswunde“ zehn Tage arbeitsunfähig war und sich zunächst nur noch mit Badeschuhen fortbewegen konnte, sei ein Schmerzensgeld von 400 Euro angemessen, so das Urteil.
Köln, den 07.12.2005
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