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Entpuppt sich die luxuriöse Skihütte oder das Ferienhaus im Ausland als Schmuddelbude, können Urlauber trotzdem vor heimischen Gerichten klagen, wenn der deutsche Vermittler ein Reisepaket als Ganzes geleistet hat.
Das hat das Amtsgericht Wetzlar entschieden und in dem zu verhandelnden Fall den Reisepreis um 25 Prozent gemindert.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) berichtet, hatte eine 14-köpfige Reisegruppe bei einem deutschen Unternehmen für zwei Wochen zum Preis von 3.374 Euro ein Ferienhaus in Dänemark gebucht. Das reetgedeckte Steinhaus mit seinen 196 Quadratmetern war in dem Katalog des Reisevermittlers als luxuriös beschrieben worden. Bei ihrer Ankunft traf die Urlauber jedoch der Schlag: Das Ferienhaus samt Bettwäsche war von Schimmel und Stockflecken überzogen. Die Regale und Tische waren schmuddelig und der Teppichboden voll Hundehaare. Zudem funktionierten die Waschmaschine und der Trockner nicht.
Die Urlauber reklamierten die Mängel noch am Ankunftstag persönlich im Servicecenter vor Ort. Nach einer ausgiebigen Putzaktion in Eigeninitiative folgte noch eine schriftliche Reklamation, in der sie 25 Prozent des Reisepreises zurückforderten. Als das Unternehmen nicht zahlen wollte, traf man sich vor Gericht. Im Prozess vor dem AG Wetzlar verwies das Unternehmen darauf, nur Vermittler und nicht Eigentümer der Ferienwohnung zu sein. Außerdem sei das Amtsgericht für reine Ferienhausverträge über Immobilien im Ausland international gar nicht zuständig. Das Gericht sah das anders (Urt. v. 12.4.2005 – 31 C 342/03).
Das vermittelnde Unternehmen hafte in diesem Fall wie ein Reiseveranstalter, so der Richter. Schließlich habe es den Katalog erstellt, die Buchung bestätigt und ein Servicecenter vor Ort eingerichtet und somit ein Reisepaket als Ganzes geleistet. In solchen Fällen gelte das deutsche Reisevertragsrecht und das Amtsgericht sei zuständig. Da die Reiseleistung in einem erheblichen Umfang geschmälert gewesen sei, könne die Gruppe 25 Prozent des Preises zurück verlangen.
Köln, den 07.12.2005
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