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Beseitigung von Wohnungsmängeln:
Mieter muss kein Flickwerk akzeptieren


Bietet ein Vermieter an, Wohnungsmängel durch eine fachlich nicht ausreichend qualifizierte Hilfskraft beseitigen zu lassen, müssen Mieter das nicht ohne weiteres akzeptieren. Das meldet der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Wetzlar.

Ein Ehepaar hatte seinen Vermieter gebeten, mehrere Wohnungsmängel zu beseitigen. Dazu gehörten Feuchtigkeitsschäden in einem Zimmer sowie eine überflutete Terrasse, auf der mangels ausreichenden Gefälles das Regenwasser nicht ablaufen konnte und deren Putz dadurch durchfeuchtet war. Der Vermieter  erklärte, dass er einen Bekannten mit der Instandsetzung beauftragen werde, den er schon früher häufiger mit ähnlichen Arbeiten betraut hatte. Die Mieter wollten sich darauf aber nicht einlassen, da der Betreffende in der Vergangenheit schon mehrfach erfolglos andere Ausbesserungsarbeiten in ihrer Wohnung vorgenommen hatte. Sie forderten den Vermieter auf, einen Fachbetrieb zu beauftragen. Als er sich weigerte, beschlossen die Mieter, die Mängel selbst beseitigen zu lassen und forderten dafür vom Vermieter einen Vorschuss in Höhe von 5.500 Euro. Zu Recht, wie das Amtsgericht Wetzlar entschied (Urt. v. 11.8.2005; Az.: 38 C 2034/04(38)).

Vermieter könnten sich zwar grundsätzlich aussuchen, wen sie mit der Beseitigung von Wohnungsmängeln beauftragten. Sie müssten aber für eine Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung sorgen. Im vorliegenden Fall, so das Gericht, habe der Vermieter zu erkennen gegeben, dass er die Arbeiten nicht fachgerecht ausführen lassen wolle. Es sei absehbar, dass es seinem Bekannten nicht gelingen würde, die Fehler zu beheben. Alle von diesem in der Vergangenheit durchgeführten Arbeiten wiesen durchweg schwere Mängel auf. Sie zeigten, dass er nicht in der Lage sei, Leistungen zu erbringen, die einem auch nur bescheidenen Qualitätsanspruch genügten. Die Mieter, so das Gericht, müssten sich angesichts der wiederholten erfolglosen Tätigkeiten des Mannes nicht auf weitere von ihm unternommene Renovierungsversuche einlassen. Sie dürften die Arbeiten selbst in Auftrag geben und die Aufwendungen vom Vermieter ersetzt verlangen.

Köln, den 14.12.2005

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