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Schwiegervaters späte Abrechnung
Gericht: Vergütung für alte Gefälligkeit


Ein Vater, der am Haus des Schwiegersohnes unentgeltlich gearbeitet hat, kann nach dem alsbaldigen Scheitern der Ehe seiner Tochter trotzdem noch die branchenübliche Vergütung  verlangen. Das hat das OLG Frankfurt/M. entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann seiner Tochter und ihrem Verlobten monatelang unentgeltlich beim Hausbau geholfen. Der zukünftige Schwiegersohn hatte ihn zuvor darum gebeten, und der fürsorgliche Herr hatte sofort zugesagt. Seine reine Gefälligkeit sollte die künftigen Eheleute auf Dauer wirtschaftlich stärken. Doch die kurz darauf geschlossene Ehe war alsbald wieder zu Ende. Nach der Trennung forderte der enttäuschte Schwiegerpapa eine nachträgliche Vergütung von seinem ehemaligen Schwiegersohn. Der weigerte sich, und man traf sich vor Gericht wieder.

Das OLG Frankfurt/M. sprach dem Ex-Schwiegervater eine branchenübliche Vergütung für seine Fachleistungen beim Hausbau zu (Az.: 15 U 47/04). Der Mann habe damals zwar unentgeltliche Arbeitsbereitschaft zugesagt, um dadurch die künftige Ehe auf Dauer wirtschaftlich stärken zu können, so die Richter. Gerade für seine Tochter habe er einen nachhaltigen Wert schaffen wollen, was ihr damaliger Verlobter auch erkannt und gebilligt habe. Dieser Zweck, so das Gericht, sei aber durch die Trennung der Eheleute und den Auszug der Tochter aus dem neuen Haus verfehlt worden. Deshalb könne der Mann auch im Nachhinein noch für seine damalige Gefälligkeit Geld verlangen. Ansonsten wäre der in Missgunst geratene Ex-Schwiegersohn nämlich ungerechtfertigt bereichert.

Köln, den 14.12.2005

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