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Unfälle durch Silvesterfeuerwerk
 
Das neue Jahr wird traditionell mit Feuerwerkskörpern und Böllern begrüßt. Leider kommt es dabei immer wieder zu Unfällen und Bränden, die mitunter die Gerichte beschäftigen.  Der Anwalt-Suchservice berichtet: Party-Gast setzt Haus in Brand
Erlauben Eltern ihrer 18-jährigen Tochter, alleine eine Silvesterparty zu veranstalten, und setzt  eine von einem Gast gezündete, nicht vollständig abgebrannte Rakete das Haus in Brand, muss das Ehepaar u.U. einen Teil des Schadens selbst tragen. Das OLG Köln entschied, es sei allgemein bekannt, dass nicht jeder einzelne Knallkörper ordnungsgemäß funktioniere. Deshalb hätte die Tochter darauf achten müssen, dass von den gezündeten Feuerwerkskörpern keine Gefahr ausging. Dies habe sie versäumt, und ihr Verschulden müssten sich die an dem Abend abwesenden Eltern zurechnen lassen (Urt. v. 23.2.2000; 11 U 126/99). Jugendlicher bastelt Rohrbombe

Das OLG Celle beschäftigte ein Fall, in dem die Mutter eines Jugendlichen, der eine Silvesterparty gab, einen 17-Jährigen vor die Tür setzte, als dieser im angetrunkenen Zustand über die Stränge schlug. Draußen zündete er dann eine selbstgebastelte Rohrbombe, verletzte sich schwer und verklagte später die Mutter des Gastgebers. Sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, als sie ihn hinauswarf und nicht weiter beaufsichtigte. Die Richter wiesen die Klage ab. Ein 17-jähriger Jugendlicher bedürfe nur noch einer sehr eingeschränkten Aufsicht.  Außerdem habe die Frau nicht damit rechnen müssen, dass ein Gast heimlich eine selbstgebastelte Rohrbombe mitbringen und draußen zünden werde (Urt. vom 22.9.99; 9 U 360/98).

Knallkörper  in  der Schule.
Verletzt ein Schüler einen anderen in der Schule  durch einen  Knallkörper, muss er in der Regel nicht haften, sondern es zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Urt. v. 20.1.2004 – 9 U 151/03). In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein 14-jähriger Junge kurz vor Unterrichtsbeginn neben der Schule mit Knallkörpern hantiert und einen Böller ohne zu zielen umhergeworfen. Der Knallkörper explodierte neben einer Schülerin, die einen Tinnitus erlitt. Ein derartiger Unfall, so das Gericht, gehöre zum Schulalltag. Er entspreche den spezifischen Gefahren des „Betriebs“ Schule, wegen derer der Unfallversicherungsschutz und die Haftungsfreistellung für Schüler bestünden. Köln, den 20.12.2005
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