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Zahnarzthaftung: Aufklärung über Behandlungskosten-Erstattung
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Ein Zahnarzt, der seinem Patienten ohne sicheres Wissen erklärt, dass dessen Privat-Versicherung die Kosten einer Behandlung vollständig erstatten werde, und der mit dem Eingriff beginnt, bevor die Versicherung eine Kostenübernahme zugesagt hat, verletzt seine Vertragspflichten. Das hat das OLG Köln entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, wollte sich ein Privatpatient mehrere Zahn-Implantate einsetzen lassen. Seine Zahnärztin sagte ihm, die Behandlung werde vollständig von seinem privaten Krankenversicherer getragen. Sie erstellte einen Heil- und Kostenplan, den der Mann bei seiner Versicherung einreichte. Dann begann sie - ohne die Stellungnahme der Versicherung abzuwarten - mit der Behandlung.
Später erstattete die Assekuranz nur einen Teil der Behandlungskosten. Als der Patient das restliche Honorar selbst zahlen sollte, kam es zum Prozess. Das OLG Köln entschied den Fall wie folgt (Urt. v. 23.03.2005 - 5 U 144/04): Die Zahnärztin habe ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung verletzt, als sie ohne sicheres Wissen erklärte, die Implantate würden von der Versicherung übernommen, und mit der Behandlung begann. Grundsätzlich, so das Gericht, müssten Patienten zwar selbst prüfen, ob ihre Versicherung für einen Eingriff aufkomme. Allerdings verhalte sich ein Arzt, der „ins Blaue hinein” Auskünfte zur Kostenerstattung abgebe, fehlerhaft. Aus Sicht seiner Patienten sei er auch in solchen Fragen Fachmann und müsse damit rechnen, dass sie sich auf ihn verließen. Für die falsche Auskunft und den Beginn der Behandlung, bevor die Kostenfrage geklärt war und die Antwort auf den Heil- und Kostenplan vorlag, müsse die Ärztin daher haften.
Der Patient werde dadurch allerdings nicht gänzlich von der Pflicht zur Zahlung des ausstehenden Honorars frei, denn er trage eine Mitschuld. Er hätte die Stellungnahme des Versicherers abwarten müssen und sich nicht allein auf die Auskunft der Ärztin verlassen dürfen, so die Richter. Den Mann treffe genauso viel Schuld wie die Medizinerin, und er müsse daher 50 Prozent der noch offenen, nicht von der Versicherung getragenen Honorarforderung begleichen, so das Gericht.
Köln, den 20.12 2005
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