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Neuwagen zu langsam
Käufer nicht automatisch rücktrittsberechtigt


Der Käufer eines Pkws ist nicht zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn das Fahrzeug die angegebene Höchstgeschwindigkeit geringfügig verfehlt. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann bei einem Autohändler einen Neuwagen gekauft. Vor Abschluss des Kaufvertrages händigte der Verkäufer ihm einen Prospekt aus, der die technischen Daten des Fahrzeugs enthielt. Darin wurde die Höchstgeschwindigkeit des Pkws mit 202 km/h und die serienmäßige Reifengröße mit 195 angegeben. Als Sonderausstattung bestellte der Kunde allerdings 225er Reifen.

Nach der Auslieferung des Pkws bemerkte der Käufer, dass sein neuer Wagen mit der 225er Bereifung die angegebene Höchstgeschwindigkeit nicht erreichte, sondern nur 197,51 km/h schnell fuhr. Er verlangte daraufhin sein Geld zurück. Der Fall ging vor Gericht, und das OLG Düsseldorf entschied wie folgt (Urt. v. 07.09.2005 - I-3 U 8/04):

Gebe der Hersteller an, dass das serienmäßig mit 195er Reifen ausgestattete Fahrzeugmodell  eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit erreiche, so dürfe der Käufer zwar darauf vertrauen, dass dieser Spitzenwert auch mit als Sonderausstattung verkauften 225er Reifen erreicht werde. Ein Mangel des Pkws und damit ein Rücktrittsgrund sei aber nur dann gegeben, wenn die erzielbare Höchstgeschwindigkeit erheblich – d.h. um mehr als fünf Prozent - von der im Verkaufsprospekt angegebenen abweiche. Da im vorliegenden Fall nur eine unerhebliche Unterschreitung der Sollgeschwindigkeit - etwas über zwei Prozent - festgestellt worden sei, habe der Käufer kein Rücktrittsrecht, entschieden die Richter.

Tipp:

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0900 - 10 20 80 9  (1,99 €/Min. aus dem deutschen Festnetz)

Köln, den 20.12 2005

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