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Am Arbeitsplatz: „Klaps auf den Po“ ist sexuelle Belästigung
 

Ein Klaps mit dem Handrücken auf das Gesäß einer Mitarbeiterin ist in der Rechtsprechung als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz anerkannt. Um letzte Zweifel auszuräumen, muss das Opfer den Zeitpunkt des Übergriffs aber stimmig benennen können. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet, hatte eine Straßenreinigerin den Gruppenleiter eines Abfallunternehmens anlässlich eines Streits beschuldigt, sie kurz zuvor sexuell belästigt zu haben. Er habe ihr auf der Treppe zu seinem Büro mit dem Handrücken der rechten Hand, in der er ein zusammengerolltes Blatt Papier gehalten habe, auf ihr Gesäß geschlagen, so die Mitarbeiterin. Zwei Monate später zeigte sie ihn wegen sexueller Belästigung an. Der Anzeige zufolge sollte sich der Vorfall allerdings erst fünf Tage nach dem Streit ereignet haben. An einem Tag, an dem der Gruppenleiter nachweislich nicht gearbeitet hatte. Außerdem fiel das angegebene Datum nicht - wie von der Frau behauptet - auf einen Mittwoch, sondern auf einen Samstag. Ein Zeuge, der den Vorfall beobachtet hatte, konnte ihn zeitlich auch nicht mehr zuordnen. Der Vorgesetzte wollte die Frau gerichtlich zum Widerruf und künftigen Unterlassen des Vorwurfs verpflichten, und das LAG Köln entschied wie folgt (Urt. v. 7.7.2005 - 7 Sa 508/04):

Die Mitarbeiterin brauche ihre Anschuldigung nicht zu widerrufen, so das Urteil. Ein „Klaps auf den Po“ sei ein Eingriff in die körperliche Intimsphäre eines anderen, der nach allgemeiner Verkehrsanschauung eine sexuelle Färbung besitze. Da der Vorgesetzte den Vorwurf der sexuellen Belästigung nicht ausreichend habe entkräften können, besitze er keinen Anspruch auf Widerruf. Daran änderten auch die unstimmigen Zeitangaben der Frau und des Zeugen nichts, so das Gericht. Allerdings dürfe die Frau den Vorwurf der sexuellen Belästigung durch den Gruppenleiter in Zukunft nicht mehr wiederholen, so die Richter. Denn aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben sei es der Mitarbeiterin nicht gelungen, dem Gericht die Wahrheit ihrer Behauptung zweifelsfrei nachzuweisen. Für den Anspruch auf Unterlassung einer solchen Behauptung reiche es aus, dass diese nicht erweislich wahr sei, so das Gericht.

Köln, den 19.07.2006

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