|
Wohnungseigentümer haben nicht das Recht, im Treppenhaus vor ihrer Tür eigenmächtig eine Garderobe anzubringen.
Eine solche Maßnahme bedarf der Zustimmung aller übrigen Eigentümer im Haus, entschied das OLG München. Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet, hatte die Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung ihre Garderobe nicht in der Diele, sondern außen neben ihrer Eingangstür angebracht. Einer Dame aus dem zweiten Stock war die Kleiderablage ein Dorn im Auge. Sie forderte die unten wohnende Frau auf, das Mobiliar aus dem gemeinsamen Treppenhaus zu entfernen. Der Streit landete vor Gericht, und das OLG München entschied wie folgt (Beschluss vom 15.03.2006, Az. 34 Wx 160/05):
Das Treppenhaus stehe im gemeinschaftlichen Eigentum. Es diene dem Zugang zu den einzelnen Eigentumswohnungen, so die Richter, und damit dem gemeinschaftlichen Gebrauch. Das Anbringen einer Garderobe an der Wand sei eine bauliche Veränderung, die nur dann ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erlaubt sei, wenn sie diese nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtige. Hier, so das Gericht, würden die anderen Hausbewohner durch die im Hausflur hängende Garderobe aber im ihnen zustehenden Mitgebrauch des Treppenhauses eingeschränkt.
Außerdem, so die Richter weiter, habe die Erdgeschossbewohnerin die übrigen Wohnungseigentümer durch die Nutzung des Hausflurs als Garderobe teilweise vom Mitgebrauch des Treppenhauses ausgeschlossen. Sie habe mit der Kleiderablage einen Teil des Flurs versperrt und für sich praktisch ein Sondernutzungsrecht in Anspruch genommen. Dazu sei sie ohne eine ausdrückliche Vereinbarung mit allen anderen Eigentümern nicht berechtigt gewesen. Die Garderobe, so die Richter, müsse wieder entfernt werden.
Köln, den 19.07.2006
|