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Führt ein undichter Wasserhahn in einer Eigentumswohnung zu einem Wasserschaden in den darunter gelegenen Räumen, so kann der Eigentümer des Hahns auch ohne Schuld haften.
Das hat das OLG Stuttgart entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet, war es in einer Wohneigentumsanlage zu einem Wasserschaden gekommen. Während des Urlaubs einer Hausbewohnerin hatte einer der Wasserhähne in ihrer Eigentumswohnung Druckschwankungen im Leitungsnetz nicht standgehalten. Wasser war ausgetreten und hatte zu Schäden in den ein Stockwerk tiefer gelegenen Räumen geführt. Deren Eigentümerin verlangte später Schadensersatz von der über ihr wohnenden Frau. Diese war aber der Meinung, dass sie an dem Wasserschaden keine Schuld trage und deshalb nicht haften müsse. Das OLG Stuttgart entschied den Streit wie folgt (Urt. v. 27.10.2005 - 7 U 135/05):
Wohnungseigentümer hätten in ähnlicher Weise aufeinander Rücksicht zu nehmen wie Grundstücksnachbarn. Gingen von einem Grundstück Einwirkungen auf ein benachbartes Anwesen aus, so könne ein dadurch unzumutbar beeinträchtigter Nachbar einen Ausgleich in Geld verlangen. Auf ein Verschulden des anderen Grundstückseigentümers, so die Richter, komme es dabei nicht an. Dieser Grundsatz sei auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern untereinander anzuwenden.
Jeder Wasserhahn, so das Gericht weiter, stelle eine latente Gefahr dar. Er müsse dem im Leitungswassernetz vorhandenen Druck widerstehen und das Wasser zurückhalten. Dafür, dass ihr Wasserhahn der Druckänderung nicht standhielt, müsse die Eigentümerin der oberen Wohnung auch ohne eigenes Verschulden haften. Sie habe ihrer Wohnungsnachbarin den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Anders als bei Wohnungseigentümern ist die Rechtslage bei Mietern. Sie müssen einander in derartigen Schadensfällen nicht haften, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme. Das hat der Bundesgerichthof bereits 2003 in einem Urteil klargestellt (Urt. v. 12.12.2003; Az.: V ZR 180/03).
Köln, den 26.07.2006
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