Rechtsanwalt per Mausklick: Bundesweit spezialisierte Rechtsanwälte & mehr als 4400 Kanzleihomepages! Anwalt-Suchservice GmbH
Anwalt-Suchservice GmbH

KontaktImpressum
   
Rechtsanwalt-Suche
Ort eingeben:
    
zur Profi-Suche
 
Rechtsanwalt finden
Anwaltsuche Anwalt-Suche
Kanzlei-Homepages Anwalts-Homepage-
Verzeichnis
   
Aktuelle Urteile
Arbeit Neuzugänge
Arbeit Arbeit & Ausbildung
Auto & Verkehr Auto & Verkehr
Computer & Internet Computer & Internet
Familie Ehe & Familie
Erben & Vererben Erben & Vererben
Erben & Vererben Gesundheit & Medizin
Reise & Freizeit Reise & Freizeit
Steuern & Finanzen Steuern & Finanzen
Wohnen & Bauen Wohnen & Bauen
   
Ratgeber
Häufig gestellte Fragen Verbrauchertipps
Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen Rechtslexikon
Wichtige Berechnungen Prozesskostenrechner
Wichtige Berechnungen BGB-Suchmaschine
Wichtige Berechnungen Verhaltensregeln für Laien
Prozesskostenfinanzierung Prozessfinanzierung
   
Für Anwälte / Notare
Teilnahme und Aufnahmeantrag
Sonderkonditionen
Erstellung Kanzlei-Homepage
Extranet
 
Über uns
Presse
Kontakt
Impressum
Partnerprogramm
Partner-Links
Mediadaten
Formulare Verträge
Beratung
 
Presse
 
 
 
 
 
 
 


Undichter Wasserhahn: Wohnungseigentümer haftet auch ohne Schuld
 

Foto: pixelquelle.de
Führt ein undichter Wasserhahn in einer Eigentumswohnung zu einem Wasserschaden in den darunter gelegenen Räumen, so kann der Eigentümer des Hahns auch ohne Schuld haften. Das hat das OLG Stuttgart entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet, war es in einer Wohneigentumsanlage zu einem Wasserschaden gekommen. Während des Urlaubs einer Hausbewohnerin hatte einer der Wasserhähne in ihrer Eigentumswohnung Druckschwankungen im Leitungsnetz nicht standgehalten. Wasser war ausgetreten und hatte zu Schäden in den ein Stockwerk tiefer gelegenen Räumen geführt. Deren Eigentümerin verlangte später Schadensersatz von der über ihr wohnenden Frau. Diese war aber der Meinung, dass sie an dem Wasserschaden keine Schuld trage und deshalb nicht haften müsse. Das OLG Stuttgart entschied den Streit wie folgt (Urt. v. 27.10.2005 - 7 U 135/05):

Wohnungseigentümer hätten in ähnlicher Weise aufeinander Rücksicht zu nehmen wie Grundstücksnachbarn. Gingen von einem Grundstück Einwirkungen auf ein benachbartes Anwesen aus, so könne ein dadurch unzumutbar beeinträchtigter Nachbar einen Ausgleich in Geld verlangen. Auf ein Verschulden des anderen Grundstückseigentümers, so die Richter, komme es dabei nicht an. Dieser Grundsatz sei auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern untereinander anzuwenden.

Jeder Wasserhahn, so das Gericht weiter, stelle eine latente Gefahr dar. Er müsse dem im Leitungswassernetz vorhandenen Druck widerstehen und das Wasser zurückhalten. Dafür, dass ihr Wasserhahn der Druckänderung nicht standhielt, müsse die Eigentümerin der oberen Wohnung auch ohne eigenes Verschulden haften. Sie habe ihrer Wohnungsnachbarin den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Anders als bei Wohnungseigentümern ist die Rechtslage bei Mietern. Sie müssen einander in derartigen Schadensfällen nicht haften, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme. Das hat der Bundesgerichthof bereits 2003 in einem Urteil klargestellt (Urt. v. 12.12.2003; Az.: V ZR 180/03).

Köln, den 26.07.2006

Text ca. 49 Zeilen / 55 Anschläge
Bitte Beleg an: Anwalt-Suchservice GmbH,
Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln
 

 

 

 Presse-Service
Aktuelle Presse-mitteilungen per Post
Anrede
  Firma
Name
Vorname
Str., Nr.
PLZ, Ort
Land
  E-Mail
Löschen
 

 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Rechtsanwältin
Annette Stich

 

Telefon 0221-93738-603
Telefax 0221-93738-963
E-Mail
 
Assessor jur.
Günter Warkowski

 

Telefon 0221-93738-609
Telefax 0221-93738-963
E-Mail
 

Anwalt-Suchservice
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

In Kooperation mit der
BRAK
 

 
     
nach oben nach oben
Rechtsanwälte finden über   Copyright Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH  2006