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Ein sechsjähriges Kind, das seit längerem sicher und unfallfrei Fahrrad fährt, braucht auf einer ihm vertrauten, verkehrsberuhigten Straße von den Eltern nicht ständig beobachtet zu werden.
Verursacht es einen Unfall, kann der Geschädigte deshalb auf seinen Kosten sitzen bleiben, wie ein Urteil des Amtsgerichtes Bünde zeigt. Der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet:
Wie schon oft zuvor, war ein sechsjähriger Junge mit seinem Fahrrad allein vor seinem Elternhaus, in einer verkehrsberuhigten Sackgasse, herumgefahren. Nach einem Wendemanöver geriet der Kleine plötzlich auf das Grundstück des Nachbarn. Er fuhr unter den dort befindlichen Carport, verlor die Kontrolle über sein Rad und stieß gegen den neun Jahre alten Ford Fiesta des Nachbarn. Für die Beule am Rückwandblech sowie für die Schäden am Markenemblem und dem Kennzeichen verlangte dieser 1.145 Euro Schadensersatz von den Eltern des Jungen. Schließlich hätten sie ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie das Kind hätten unbeobachtet Fahrrad fahren lassen, so der Mann. Das Paar zahlte nicht. Ihr Sohn sei schon zwei Jahre lang auf der ihm vertrauten Straße sicher und unfallfrei Rad gefahren, so die Eltern. Diese Umstände befreiten sie ihrer Ansicht nach von einer ständigen Beobachtungspflicht. Und das AG Bünde schloss sich dieser Meinung an (Urt. v. 6.4.2006 – 5 C 61/05):
Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, so das Urteil. Der Nachbar habe keinerlei Ansprüche gegen sie. Der Sinn der Aufsichtspflicht liege nämlich darin, Kinder zu einem selbstständigen und verantwortungsbewussten Verhalten zu erziehen. Demnach müsse sich der Umfang der Aufsichtspflicht immer nach der konkreten Aufsichtsbedürftigkeit richten, so der Amtsrichter. Bei einem sechsjährigen, normal entwickelten Kind, das schon zwei Jahre sicher und unfallfrei Fahrrad fahre, sei eine ständige Beobachtung durch die Eltern nicht erforderlich. Vor allem nicht, wenn dem Kind die verkehrsberuhigte und wenig befahrene Straße vertraut sei.
Köln, den 26.07.2006
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