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Verschweigt eine Braut ihrem Bräutigam, dass sie in der Vergangenheit kurzzeitig als Prostituierte tätig war, kann der enttäuschte Gatte die Ehe nicht für ungültig erklären lassen.
Das hat das OLG Brandenburg entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet, wollte sich ein Mann nach neunmonatiger Ehe von seiner Gattin trennen. Die Frau, die aus Osteuropa stammte, hatte ihm zuvor gebeichtet, dass sie dort lange vor der Ehe einmal für zwei Wochen als Prostituierte gearbeitet hatte. Der Gatte war schockiert. Er flüchtete aus der gemeinsamen Wohnung und wollte die Ehe sofort gerichtlich aufheben lassen. Seine Frau habe ihn arglistig getäuscht, so der Mann. Denn er hätte niemals eine Ex-Dirne geheiratet.
Das OLG Brandenburg wies den Eheaufhebungsantrag des Mannes ab (Beschl. v. 10.5.2006 – 9 WF 127/06). Die Ehe sei weiterhin gültig, so das Gericht. Es liege kein Annullierungsgrund vor. Die Frau sei nämlich nicht dazu verpflichtet gewesen, ihren zukünftigen Ehemann vollständig über ihre vorehelichen sexuellen Erfahrungen aufzuklären. Eine Offenbarungspflicht über das sexuelle Vorleben bestehe nur bei übermäßigem Verkehr mit einer ungewöhnlich hohen Anzahl wechselnder Geschlechtspartner, so die Richter. Da die Frau lediglich zwei Wochen als Prostituierte gearbeitet habe, müsse aber von einer „eher einmaligen Verfehlung“ ausgegangen werden.
Offenbarungspflichten, so das Gericht, seien grundsätzlich denkbar, wenn ein Ehepartner mit einem nahen Verwandten des anderen vor der Heirat Geschlechtsverkehr gehabt habe. Erst recht müssten sich die Ehepartner gegenseitig bestehende Krankheiten, wie eine HIV-Infektion oder Aids, mitteilen. In puncto ausgelebter sexueller Praktiken komme dagegen normalerweise keine Offenbarungspflicht in Betracht, so das Gericht. Es sei denn, es liege eine „starke“ gleichgeschlechtliche Veranlagung vor.
Köln, den 02.08.2006
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