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Wochenendbesuche nach der Trennung
Gericht: Kind darf auch alleine reisen


Liegen die Wohnorte von getrennt lebenden Eltern weit auseinander, darf ein Kind an den Besuchswochenenden unter bestimmten Umständen auch ganz alleine zu Mama oder Papa reisen. Das haben zwei deutsche Gerichte nun entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet, hatte eine sorgeberechtigte Mutter aus Bonn ihrer knapp achtjährigen Tochter verboten, einmal im Monat alleine zu ihrem Vater nach Berlin zu fliegen. Selbst die Reise mit einem Flugbegleitservice traute sie dem Kind nicht zu. Ihr Ex-Mann solle sein monatliches Umgangsrecht mit der Tochter über die Wochenenden in einer Pension in Bonn wahrnehmen, so die Frau. Der Vater zog vor Gericht.

Das Kammergericht Berlin entschied wie folgt (Beschl. v. 28.10.2005 – 13 UF 119/05): Die Mutter müsse ihrem Kind gestatten, im Wege des begleiteten Fluges allein nach Berlin und zurück zu fliegen. Gerade bei jüngeren Kindern sei ein regelmäßiger Kontakt mit dem von der Familie getrennt lebenden Elternteil in dessen neuem Umfeld erforderlich, so das Gericht. Dadurch könne das Kind ihn in der „von ihm geprägten Häuslichkeit erleben“, was einer Entfremdung entgegenwirke. Damit die begleitete Flugreise auch lückenlos erfolgen könne, müsse die Mutter ihre Tochter sogar zum Flughafen bringen und wieder abholen.

Das AG Detmold hat in einem Fall die aktive Mitwirkungspflicht einer erziehungsberechtigten Mutter ähnlich ausgelegt (Beschl. v. 2.2.2006 – 15 F 449/05). Die Frau wollte ihre elfjährige Tochter trotz Zugbegleitung nicht allein im Mutter-Kind-Abteil der Bundesbahn von Bielefeld nach Braunschweig fahren lassen. Der Richter nahm keine Rücksicht auf die Bedenken der Mutter. Denn das Umgangsrecht des Vaters sei auch ein Recht des Kindes. Da das Mädchen schon sehr selbstständig sei und nicht umzusteigen brauche, dürfe es nach Anmeldung bei der Zugbegleitung allein reisen, so das Gericht. Darüber hinaus müsse die Mutter das Kind am Bahnhof abholen und für diese geringen Transportkosten selbst aufkommen.

Köln, den 09.08.2006

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