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Wenn Wohnungsschimmel krank macht
Vermieter haftet nicht immer


Wenn sich in ihrer Wohnung Schimmel bildet, sollten Mieter ihren Vermieter umgehend darüber informieren und um Abhilfe bitten. Tun sie dies nicht und leben sie über längere Zeit einfach weiter in der schimmeligen Wohnung, so riskieren sie nicht nur Gesundheitsschäden. Sie haben im Falle einer Erkrankung auch wenig Aussichten, vom Vermieter Schmerzensgeld zu erhalten. Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet, hatte ein Familienvater eine Wohnung in Berlin Schöneberg gemietet, die nach einem Rohrbruch feucht und deshalb in erheblichem Maße von Schimmelpilz befallen war. Seine beiden kleinen Kinder litten deshalb zunehmend unter Atemwegsinfekten, die - wie sich später herausstellte - auf eine Schimmelpilzallergie zurückzuführen waren. Nachdem sie vier Jahre in der feuchten Wohnung gelebt hatten, entwickelten beide Kinder schließlich ein unheilbares Bronchial-Asthma.

Später verlangten sie von der Vermieterin Schmerzensgeld. Diese habe es unterlassen, den Schimmel zu beseitigen und sei daher für ihre Gesundheitsschäden verantwortlich, so die Begründung. Das KG Berlin sah das jedoch anders  (Beschl. v. 9.3. 06 - 22 W 33/05):

Über die nach dem Rohrbruch aufgetretene starke Schimmelbildung habe der Familienvater die Vermieterin zunächst gar nicht unterrichtet. Daher habe diese sich auch nicht veranlasst sehen müssen, die Mieträume auf eine Gesundheitsgefährdung für ihre Bewohner hin zu überprüfen, so das Gericht. Die Vermieterin habe erst nach vier Jahren - als die beiden Kleinkinder bereits unheilbar erkrankt waren - überhaupt von dem extremen Schimmelbefall der Wohnung erfahren.

Der Vater, so das Gericht weiter, habe die Räume indes über Jahre hinweg mit seinen Kindern bewohnt, obwohl er die Gesundheitsgefahr gekannt habe. Auch als seine Sprösslinge bereits häufig wiederkehrende, typische Erkrankungen entwickelten, habe er nichts unternommen. Ihn treffe daher eine erhebliche Schuld an den Gesundheitsschäden der Kinder, und die Vermieterin könne für diese nicht verantwortlich gemacht werden, so das Gericht.

Köln, den 09.08.2006

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