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Hebeln Diebe in einem Mehrfamilienhaus eine unverriegelte Wohnungstür aus, darf die Hausratversicherung nicht einfach einen Einbruchdiebstahl abstreiten oder wegen angeblich grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls die Zahlung verweigern.
Das hat das Landgericht Dortmund entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet, waren Diebe in ein Zweifamilienhaus im Münsterland eingebrochen. Zuerst schlugen sie die Scheibe der hausgemeinschaftlichen Kellertür ein, dann öffneten sie deren Schließriegel. Über das Treppenhaus gelangten die Eindringlinge ins Obergeschoss und hebelten die dortige Wohnungstür, die nicht abgeschlossen war, aus. Da die Bewohner für einige Tage weggefahren waren, konnten die Diebe ungestört Schmuck, Münzen und Bargeld im Wert von 28.300 Euro entwenden.
Zurück aus dem Urlaub, forderte das bestohlene Ehepaar seine Hausratversicherung auf, den Schaden auszugleichen. Doch der Versicherer dachte nicht daran. Weil die Wohnungstür nur zugezogen und nicht abgeschlossen gewesen sei, habe gar kein Einbruch und somit auch kein Versicherungsschutz vorgelegen, so die Assekuranz. Außerdem habe das Paar den Versicherungsfall durch das Nichtverriegeln der Tür grob fahrlässig herbeigeführt. Die Versicherten zogen vor Gericht.
Das LG Dortmund verpflichtete die Versicherung zum Schadensausgleich (Urt. v. 18.7.2006 – 2 O 172/05). Für die Annahme eines Einbruchdiebstahls brauche eine ausgehebelte Wohnungstür in einem Mehrfamilienhaus vorher nicht verriegelt gewesen zu sein, so das Gericht. Es reiche für den Versicherungsschutz aus, dass der Einbruch selbst in einer anderen Wohnung oder - wie im vorliegenden Fall - an einer gemeinsamen Haustür erfolgt sei. Lediglich die anschließende Wegnahme der Wertgegenstände müsse nach den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92) in der versicherten Wohnung erfolgt sein, so die Richter.
Köln, den 16.08.2006
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