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Autofahrer trickst Blitzanlage mit Reflektoren aus: Strafanzeige
 
Wer in seinem Pkw Reflektoren oder ähnliche Vorrichtungen anbringt, um Blitzanlagen „auszutricksen“, der muss mit einer Strafanzeige rechnen. Davor warnt der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) und verweist auf ein Urteil des OLG München.

Ein gewiefter Autofahrer hatte in seinem Pkw an der Hinterseite von Sonnenblende und Innenspiegel mehrere Reflektoren angebracht. Dadurch wollte er verhindern, dass „Blitzaufnahmen“ von ihm gemacht werden konnten.

Als er eines Tages tatsächlich an einer Verkehrsüberwachungsanlage „geblitzt“ wurde, führte die starke Reflektion zu einer Überbelichtung der Aufnahme. Eine Identifizierung des Fahrers war deshalb nicht möglich. Der erfindungsreiche Verkehrssünder staunte allerdings nicht schlecht, als ihm wenig später eine Strafanzeige wegen „Fälschung technischer Aufzeichnungen“ ins Haus flatterte. Der Fall ging durch drei Instanzen, und das OLG München entschied schließlich wie folgt (Urt. v. 15.5.2006; Az.: 4 St RR 53/06):

Der Mann habe zwar keine Fälschung technischer Aufzeichnungen begangen, denn durch die Reflektoren sei kein Aufzeichnungsergebnis verfälscht, sondern die Herstellung einer brauchbaren Aufnahme von vornherein ganz verhindert worden. In derartigen Manipulationen könne aber eine Sachbeschädigung liegen, so die Richter.

Durch das Anbringen der Reflektoren im Auto habe der Mann auf die Verkehrsüberwachungsanlage eingewirkt und ihre Funktionsfähigkeit zumindest vorübergehend beeinträchtigt. Sie habe sich - jedenfalls zeitweise - nicht mehr voll einsetzen lassen und keine brauchbaren Aufnahmen geliefert. Das, so die Richter, reiche für eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung aus. Eine Substanzverletzung sei ebenso wenig  erforderlich wie eine dauerhafte Verschlechterung der Brauchbarkeit. Dass die Reflektoren die technische Funktion der Anlage nur für einen sehr kurzen Moment verhinderten, spiele ebenfalls keine Rolle, so das Gericht. Schließlich sei es dem Autofahrer nur darauf angekommen, dass gerade im entscheidenden Moment keine brauchbare Aufnahme von ihm gemacht werden konnte.

Das OLG verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und endgültigen Entscheidung über das Strafmaß an das Landgericht zurück.

Köln, den 16.08.2006

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