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Wasserschaden durch Spülmaschine
Versicherung verweigerte Schlafmütze Geld


Wer eine Wasch- oder Spülmaschine anstellt, gleich darauf zu Bett geht und einen Wasseraustritt verschläft, handelt nicht unbedingt grob fahrlässig. Zumindest, solange vorher kein konkretes Anzeichen für eine Störung vorlag. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet, hatte eine Frau am Abend ihre Spülmaschine angestellt und sich kurz darauf völlig übermüdet ins Bett gelegt. Während sie schlief, trat Wasser aus der bis dahin einwandfrei funktionierenden Spülmaschine neueren Baujahrs aus, ohne dass die Frau es bemerkte. Der Boden wurde komplett überflutet und ein Regal zerstört. Die Dame meldete ihrer Versicherung einen Schaden in Höhe von 513 Euro. Doch die wollte wegen angeblich grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls nicht zahlen, und man traf sich vor Gericht wieder.

Das AG Köln sprach der Versicherten die volle Summe zu (Urt. v. 23.5.2006 – 144 C 41/06). Es sei nicht grob fahrlässig, eine Wasch- oder Spülmaschine anzustellen und sich sodann in der gleichen Wohnung schlafen zu legen, ohne das Ende des Waschvorgangs abzuwarten, so der Richter. Das Gericht berief sich dabei auf die obergerichtliche Rechtsprechung. Demnach bestehe eine erhöhte Überwachungspflicht nur, wenn die Maschine oder der Schlauch schon in die Jahre gekommen oder leichtfertig montiert worden seien. Der Richter verwies auf einen vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall (Urt. v. 5.5.2004 – 3 U 6/04), in dem ein 15 Jahre alter Schlauch, der nur mit einer Schelle am Wasserhahn befestigt gewesen sei, sich von diesem gelöst habe.

Außerdem, so das Gericht, sei die Ansicht der Versicherung, ein Wasserzulauf müsse nach jeder Inbetriebnahme sofort vom Versicherten abgedreht werden, völlig lebensfremd. Denn nach heutigem technischen Standard sei es nur erforderlich, einen Wasserhahn in zeitlicher Nähe zum Ende des Waschvorgangs zuzudrehen. Schließlich solle nur eine längere „unnötige“ Unterdruckstellung vermieden werden. Die sei im Fall des Zu-Bett-Gehens aber nicht zu befürchten, so das Gericht. Es berief sich hierbei auf ein Urteil des OLG Koblenz (Urt. v. 20.4.2001 – 10 U 1124/99).

Köln, den 23.08.2006

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