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Doppelzelt statt Doppelzimmer gebucht
Eingeschränkte Ansprüche gegen Reisebüro


Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden kann nur gegenüber dem Reiseveranstalter und nicht gegenüber dem Reisebüro geltend gemacht werden. Das hat das Amtsgericht Menden entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet, wollten zwei Freunde einen 14-tägigen Tauchurlaub in einer Hotelanlage in der Nähe eines beliebten ägyptischen Tauchreviers für insgesamt 1.762 Euro buchen. Doch statt des gewünschten Doppelzimmers buchte der Mitarbeiter des Reisebüros für sie ein Zwei-Personen-Zelt. Er vertauschte versehentlich die beiden Buchungskürzel der Unterkünfte. So kam es, dass die Urlauber die erste Woche in einem Zelt übernachteten und für die zweite Woche ohne Aufpreis in ein Ersatzhotel zogen. Weil dieses Hotel eine Stunde vom Tauchrevier entfernt lag, mussten die beiden auf ihre geliebten Tauchausflüge verzichten. Wieder daheim, verlangten die Tauchsportler wegen entgangener Urlaubsfreuden 966 Euro vom Reisebüro zurückerstattet. Als die Verantwortlichen die Zahlung verweigerten, zogen die Männer vor Gericht.

Das AG Menden sprach den Urlaubern aber nur 192 Euro zu und wies die Klage im übrigen ab (Urt. v. 5.4.2006 – 4 C 103/05). Die Schadensersatzpflicht des Reisebüros beschränke sich auf den Differenzbetrag zwischen Doppelzelt und Doppelzimmer für eine Woche, so das Gericht. Wegen der entgangenen Urlaubsfreuden müsse es dagegen nicht zahlen. Der Mitarbeiter des Reisebüros sei schlecht über die Buchungskürzel des Reiseveranstalters informiert gewesen, und hierfür müsse das Reisebüro geradestehen. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden könnten Urlauber aber grundsätzlich nur gegen Reiseveranstalter und nicht gegen Reisebüros - als bloße Vermittler - geltend machen, so der Amtsrichter. Das sei im Reiserecht mittlerweile eindeutig geregelt.

Köln, den 30.08.2006

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