Bäume vor dem Balkon: Beseitigungsanspruch nach acht bis zehn Jahren verwirkt
Wohnungseigentümer, die Sichtbehinderungen durch Bäume vor ihrem Balkon über Jahre hinnehmen, können später nicht mehr verlangen, dass die störenden Pflanzen beseitigt werden.
Das geht aus einem Beschluss des OLG Köln hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet, lebte ein Paar jahrzehntelang in einer Eigentumswohnung, in deren Garten mehrere Nadelbäume standen. Im Laufe der Zeit erreichten die Gehölze eine beachtlich Höhe und überragten schließlich nicht nur die im ersten Stock gelegene Wohnung des Paares um mehrere Meter, sondern das gesamte vierstöckige Haus. Eines Tages verlangten die Wohnungseigentümer die Beseitigung der Pflanzen. Vor dem OLG Köln hatten sie jedoch keinen Erfolg (Beschl. v. 24.04.2006 - 16 Wx 35/06).
Die Nadelbäume, so die Richter, seien über 30 Jahre alt, und die Wohnungseigentümer hätten deren Wachstum seit ihrem Einzug im Jahre 1977 die ganze Zeit über beobachten können. In Anbetracht der jetzigen Höhe der Gehölze, so die Richter weiter, sei davon auszugehen, dass diese bereits seit zehn Jahren Fenster und Balkon des Paares überragten und Aussicht sowie Lichteinfall der im ersten Stock gelegenen Wohnung beeinträchtigten.
Obwohl das Paar die Bäume ständig vor Augen hatte, so das Gericht, habe es in all den Jahren nichts unternommen. Ein Anspruch auf Beseitigung eines Baumes, dessen Wachstum der Wohnungseigentümer beobachten konnte, sei verwirkt, wenn er die Sichtbehinderung über einen Zeitraum von acht bis zehn Jahren ohne Beanstandung hingenommen habe. Die Entfernung der Gehölze könne daher jetzt nicht mehr verlangt werden.
Quelle: Anwalt-Suchservice (Größte Anwaltsdatenbank im deutschsprachigen Raum. Über 120.000 Adressen.)
Köln, den 21.11.2006
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