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Versicherungsrecht: Bedingte Anzeigepflicht bei gesteigertem Alkoholkonsum

Fragt eine Versicherung bei Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung den Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich nach Alkoholmissbrauch, muss der seinen Hang zu regelmäßigen Trinkexzessen nicht ohne weiteres freiwillig anzeigen. Das geht aus einem Urteil des OLG Saarbrücken hervor.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet, hatte eine Frau nach dem Ableben ihres Mannes von dessen Risiko-Lebensversicherung rund 100.000 Euro gefordert. Doch der Versicherer weigerte sich zu zahlen, weil die Eheleute bei Vertragsabschluss Bluthochdruck und Alkoholmissbrauch des Mannes verschwiegen hatten. Die Frau war der Ansicht, die Versicherung hätte ausdrücklich danach fragen müssen. Sie zog vor Gericht, und das OLG Saarbrücken entschied den Fall wie folgt (Urt. v. 14.6.2006 – 5 U 697/05-103):

Alkoholmissbrauch führe regelmäßig zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und könne deshalb nicht als Bagatelle abgetan werden, so das Gericht. Ohne ausdrückliche Fragestellung seitens der Versicherung sei der Versicherungsinteressent aber nur dann zu einer Auskunft über seine Trinkgewohnheiten verpflichtet, wenn er sie als Krankheit wahrnehme und sich einer medizinischen Behandlung unterziehe. Die schlichte Erkenntnis, viel und regelmäßig zu trinken, begründe noch keine Anzeigepflicht, so die Richter.

Trotzdem könne die Versicherung die Zahlung verweigern, so das Gericht. Denn der Mann habe seinen Bluthochdruck und die damit verbundene ärztliche sowie medikamentöse Behandlung verschwiegen. Und das, obwohl die Versicherung in dem Antragsformular ausdrücklich nach Herz- und Kreislaufkrankheiten, -störungen und -beschwerden gefragt habe.

Quelle: Anwalt-Suchservice (Größte Anwaltsdatenbank im deutschsprachigen Raum. Über 120.000 Adressen.)

Köln, den 21.11.2006

Text ca. 40 Zeilen / 50 Anschläge

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