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Urteil: Zweijährige muss auf Bürgersteig nicht an der Hand gehen

Eltern sind nicht dazu verpflichtet, ihr zweijähriges Kind auf einem Bürgersteig neben einer befahrenen Straße ständig festzuhalten. Nur in besonderen Gefahrensituationen müssen sie es an die Hand nehmen, entschied das OLG Saarbrücken.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet, war ein Autofahrer auf einer Straße unterwegs, neben der rechts auf dem Bürgersteig eine Mutter mit ihrer zweijährigen Tochter in dieselbe Richtung ging. Plötzlich lief das kleine Mädchen völlig unvermittelt an der Mutter vorbei auf die Fahrbahn. Die erschrak und rannte blindlings hinter ihrem Kind her, um es zurückzuhalten. Dabei wurden beide von dem Pkw erfasst und schwer verletzt.

Später verklagten sie den Autofahrer auf Schadensersatz, und das OLG Saarbrücken gab ihnen Recht (Urt. v. 18.07.2006 - 4 U 239/05-132). Der Autofahrer müsse für den Unfall, der beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstanden sei, in voller Höhe haften. Mutter und Tochter treffe kein Mitverschulden, das sie sich anrechnen lassen müssten, so die Richter. Die Tochter sei schon aufgrund ihres Alters noch gar nicht zurechnungsfähig gewesen. Aber auch die Mutter trage keine Mitschuld an dem Unfall. Weder die Tatsache, dass sie das zweijährige Kind nicht an der Hand gehalten habe, noch der Umstand, dass sie selbst ohne jede Vorsicht hinter ihrer Tochter auf die Straße gerannt sei, begründeten ein Mitverschulden.

Kleinkinder, die das freie Laufen gerade erst erlernt hätten, versuchten sich einer ununterbrochenen „Gefangenschaft” an der Hand erfahrungsgemäß zu entziehen. Die Mutter hätte ihre Tochter deshalb nur in besonderen Gefahrensituationen an die Hand nehmen müssen. Zum Beispiel beim Überqueren der Straße oder wenn auf der anderen Seite der Fahrbahn ein Bekannter aufgetaucht wäre, auf den das Kind hätte zulaufen wollen. Im vorliegenden Fall, so die Richter, sei aber keine solche Situation gegeben gewesen. Zudem habe die Frau ihr Kind auf der Hausseite des Bürgersteiges gehen lassen und es so selbst zur Straßenseite hin abgeschirmt. Damit habe sie ihrer Aufsichtspflicht genügt.

Auch darin, dass die Mutter hinter ihrer Tochter auf die Straße gerannt sei, ohne auf den Verkehr zu achten, liege kein Mitverschulden, so die Richter weiter. Liefen Eltern ihrem Kind nach, welches auf eine befahrene Straße renne, um dessen Leben zu retten, so sei dies eine reflexartige Reaktion, die nicht willensgesteuert und deshalb nicht geeignet sei, einen Mitverschuldensvorwurf zu begründen.

Quelle: www.anwalt-suchservice.de (Größte Anwaltsdatenbank im deutschsprachigen Raum. Über 120.000 Adressen.)

Köln, den 13.12.2006

Text ca. 50 Zeilen / 55 Anschläge

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