Zur StartseiteKontaktImpressum

Rechtsuchende

Sie suchen einen Rechtsanwalt? Beim Anwalt-Suchservice finden Sie kompetente Anwälte, Rechtsberatung per Email und interessante Rechtsinfos.

Anwalt-Suche

Buchshop

Rechtsberatung

Rechtsinfos

Wir über uns

Urteile und News

Dieses Urteil ausdrucken

Arbeit/Ausbildung


Gehörschutz vor Entschädigung

Wird eine berufliche Tätigkeit eingestellt, weil die Gefahr der Verschlimmerung einer Berufskrankheit anders nicht beseitigt werden kann, ist der wirtschaftliche Nachteil durch Übergangsleistungen auszugleichen. Kann durch geeigneten Gehörschutz die Verschlimmerung einer Lärmschwerhörigkeit vermieden werden, ist die Berufsgenossenschaft (BG) insoweit nicht leistungspflichtig. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Elektromonteur begehrt Entschädigung

Ein Elektromonteur aus Offenbach war während seiner Arbeit lärmgefährdet. Erst nach der Aufgabe seiner Berufstätigkeit im Jahre 1996 erfuhr die zuständige BG von dessen Schwerhörigkeit. 1998 erkannte sie die Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit an. Wegen der geringen Minderung der Erwerbsfähigkeit verneinte sie jedoch einen Rentenanspruch. Seinen im Jahre 2001 gestellten Antrag auf Übergangsleistungen lehnte die BG ab. Der ehemalige Elektromonteur habe seine Tätigkeit nicht wegen der Lärmschwerhörigkeit beenden müssen. Eine Verschlimmerung der Erkrankung wäre durch Gehörschutz vermeidbar gewesen. Nach Ansicht des jetzt 67-Jährigen sei hingegen aufgrund der erforderlichen Verständigung auf den Baustellen Gehörschutz ausgeschlossen gewesen.

Individuell angepasster Gehörschutz ermöglicht Sprachverständlichkeit im Lärmbereich

Die Richter beider Instanzen widersprachen dem Kläger. Bereits 1995 habe es Gehörschutz gegeben, der Sprachverständlichkeiten trotz Schallschutz ermögliche. Eine individuell angepasste Otoplastik bewirke im Gegensatz zu Konfektionsgehörschützer eine große Dämmung in den niedrigen Frequenzen. Hierdurch könne sogar eine Verbesserung der Sprachverständlichkeit herbeigeführt werden. Der BG könne auch nicht vorgehalten werden, dass sie dem Kläger eine entsprechende Versorgung während seiner Tätigkeit nicht angeboten habe. Schließlich habe sie erst nach der Aufgabe der Berufstätigkeit von der Lärmschwerhörigkeit erfahren.

 


Hess. LSG AZ L 3 U 103/07

(Meldung vom 26.01.2010)