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Arbeit/Ausbildung


Keine Sozialversicherungspflicht bei Scheinarbeitsvertrag

Wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, obwohl die Tätigkeit erst gar nicht aufgenommen werden soll, liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Es besteht dann auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.
 
Eine - zwischenzeitlich verstorbene - Klägerin hatte nach Bekanntwerden einer schweren Krebserkrankung noch im Krankenhaus mit ihrem selbstständig tätigen Ehemann einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Sie sollte als leitende Angestellte mit einem sehr hohen Gehalt arbeiten. Die zuständige Krankenkasse hatte zunächst antragsgemäß eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestätigt, ohne von der Erkrankung zu wissen. Wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit konnte die Klägerin jedoch von Anfang an gar nicht arbeiten, und ein Gehalt wurde auch nur kurzzeitig gezahlt. Die Krankenkasse nahm nach Kenntnis dieser Umstände ihre Bestätigung der Sozialversicherungspflicht zurück.
 
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Entscheidung der Krankenkasse bestätigt. Die Richter sind zu der Auffassung gekommen, die Klägerin habe arglistig getäuscht. Der Arbeitsvertrag sei in der Absicht geschlossen worden, die Tätigkeit aufgrund der schweren Erkrankung gar nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben. Deshalb habe die Krankenkasse ihre Bestätigung der Sozialversicherungspflicht zurücknehmen dürfen.


Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 10 KR 20/04

(Meldung vom 03.02.2010)