Keine Sozialversicherungspflicht bei Scheinarbeitsvertrag
Wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, obwohl die Tätigkeit erst gar nicht aufgenommen werden soll, liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Es besteht dann auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 10 KR 20/04 (Meldung vom 03.02.2010) |
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