BFH erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt. BFH VIII R 31/07 (Meldung vom 04.02.2010) |
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