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Faustschlag ins Gesicht rechtfertigt Überweisung in andere Schule

Wer einem Mitschüler ohne Vorwarnung zielgerichtet einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, kann auf eine andere Schule überwiesen werden. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag eines 15-jährigen Schülers zurückgewiesen, mit dem sich dieser gegen die entsprechende Entscheidung der Schulverwaltung gewehrt hatte.

Der Neuntklässler, bislang Schüler eines Gymnasiums in Berlin-Neukölln, hatte am 16. März 2010 einem Mitschüler ohne Vorwarnung zielgerichtet mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf dieser eine doppelte Nasenbeinfraktur erlitt und bis zum 21. März 2010 schulunfähig war. Darauf hatte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Antragsteller auf eine andere Schule desselben Bildungsgangs überwiesen und dies für sofort vollziehbar erklärt.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Voraussetzungen der getroffenen Ordnungsmaßnahme bejaht. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten eine Bereitschaft zu erheblicher Gewaltausübung offenbart und damit die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit erheblich beeinträchtigt. Schülerinnen und Schüler müssten die im Schulgesetz beschriebenen elementaren Bildungs- und Erziehungsziele nicht nur akzeptieren, sondern auch bereit sein, an deren Umsetzung mitzuwirken. Hierzu gehöre insbesondere zu lernen, aktives soziales Handeln zu entwickeln sowie Konflikte vernünftig und gewaltfrei zu lösen. Das Fehlverhalten des Schülers müsse sanktioniert werden, da die Schule anderenfalls die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüße. Schließlich sei die Maßnahme verhältnismäßig, weil bisher aus anderem Anlass ergriffene Erziehungsmaßnahmen den Antragsteller unbeeindruckt gelassen und sich daher als nicht geeignet erwiesen hätten, ihn zu einem anderen Verhalten zu bewegen. Auch die sofortige Vollziehung sei gerechtfertigt.


VG Berlin – VG 3 L 187.10 –

(Meldung vom 29.06.2010)