Oberlandesgericht Oldenburg verbietet Werbung mit 110 Jahre Möbeltradition
Werbung mit einer "110-jährigen Möbeltradition" enthält eine Qualitätsaussage, die geeignet ist, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Wenn ein Unternehmen daher mit einer solche Aussage wirbt, muss es auch auf einen entsprechend langen Bestand zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig. Das entschied in zwei jetzt veröffentlichten Entscheidungen das Oberlandesgericht Oldenburg. Ein in der Region ansässiges Möbelunternehmen hatte mit Der Antrag war erfolgreich. Der 1. Zivilsenat entschied, dass die Oberlandesgericht Oldenburg (1 W 12/10 und 1 W 16/10). (Meldung vom 01.07.2010) |
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