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Oberlandesgericht Oldenburg verbietet Werbung mit 110 Jahre Möbeltradition

Werbung mit einer "110-jährigen Möbeltradition" enthält eine Qualitätsaussage, die geeignet ist, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Wenn ein Unternehmen daher mit einer solche Aussage wirbt, muss es auch auf einen entsprechend langen Bestand zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig. Das entschied in zwei jetzt veröffentlichten Entscheidungen das Oberlandesgericht Oldenburg.

Ein in der Region ansässiges Möbelunternehmen hatte mit
"110 Jahre Familientradition" und "110 Jahre Möbeltradition"
geworben und aus Anlass des "Jahrhundert"-Jubiläums
entsprechende Sonderangebote gemacht. Ein Wettbewerbsverein hat
darauf vom Möbelunternehmen die Unterlassung der Werbung
verlangt.

Der Antrag war erfolgreich. Der 1. Zivilsenat entschied, dass die
Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand
und Erfolg eines Unternehmens als sogenannte "Alters- oder
Traditionswerbung" grundsätzlich zulässig sei, weil damit eine
besondere unternehmerische Leistung hervorgehoben werde. Dies
müsse jedoch auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Die Werbung sei im zu entscheidenden Fall irreführend, weil das
werbende Unternehmen erst 1992 gegründet worden sei und damit
gerade nicht auf eine 110jährige Geschichte zurückblicken könne. Es
sei nicht ausreichend, dass es möglicherweise eine 110jährige
Tradition in der Familie der Gesellschafter gebe oder es bei einem
anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft eine 110-
jährige Möbeltradition gebe.


Oberlandesgericht Oldenburg (1 W 12/10 und 1 W 16/10).

(Meldung vom 01.07.2010)